Geeignetheit des Betreuers als Voraussetzung der Betreuerauswahl

Zu den Aufgaben des Betreuungsgerichts gehört es, geeignete Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche rechtliche Betreuung zu schaffen. Die Beurteilung, ob eine bestimmte Person als Betreuer eines konkreten Betroffenen geeignet ist, erfordert die Prognose, ob der potenzielle Betreuer voraussichtlich die sich aus der Betreuungsführung und den damit verbundenen Pflichten i. S. d. § 1901 BGB folgenden Anforderungen erfüllen kann (BGH inZAP EN-Nr. 120/ 2018; FamRZ 2018, 206). Deshalb muss bei der Betreuerauswahl Bedacht darauf genommen werden, dass für Betroffene mit schwieriger Persönlichkeit ein Betreuer bestellt wird, der dieser Herausforderung auch mit der notwendigen Sachkunde und Erfahrung begegnen kann (BGH FamRZ 2018, 54).

Wenn Sie weitere sachkundige Hilfe benötigen, empfehlen wir Ihnen eine Erstberatung.

Bei weiteren Fragen helfen wir gerne weiter.
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Adoption eines minderjährigen Kindes

Wenn Sie ein Kind adoptieren möchten, müssen Sie sich zunächst bei Minderjährigen an die Adoptionsvermittlungsstelle beim Jugendamt wenden. Dort werden Sie beraten und über die erforderlichen Schritte aufgeklärt.

Wer ein Kind in Deutschland adoptieren möchte, muss mindestens 25 Jahre alt sein. Möchten Sie als Ehegatten ein Kind adoptieren, so genügt es, wenn ein Ehegatte das 25. und der andere das 21. Lebensjahr vollendet hat. Ein Höchstalter ist gesetzlich nicht vorgesehen; der Altersunterschied zwischen den Eltern und dem Adoptivkind sollte jedoch nicht mehr als 40 Jahre betragen. Ein Ehepaar kann ein Kind grundsätzlich nur gemeinsam adoptieren.

Daneben kann einer der Ehepartner bzw. ein Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ein leibliches Kind seines Ehepartners bzw. Lebenspartners adoptieren. Ferner kann ein Ehe- bzw. eingetragener Lebenspartner ein von einem Ehe- bzw. eingetragenen Lebenspartner bereits angenommenes Kind adoptieren. Bei nichtverheirateten Partnern kann nur einer der Partner das Kind adoptieren. Mit der Adoption erlöschen die Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes und die damit verbundenen Rechte und Pflichten zu seiner Herkunftsfamilie wie deren Eltern oder Geschwistern.

Zuständig für die Adoption ist das Familiengericht. Dieses prüft nach Antrag die Voraussetzungen einer Adoption.

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