Betreuerauswahl auch auf Vorschlag des Betroffenen

Gemäß § 1897 Abs. 3 S. 1 BGB ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betroffene wünscht. Der Wunsch ist auch dann beachtlich, wenn der Betroffene nicht geschäftsfähig ist oder ihm die natürliche Einsichtsfähigkeit fehlt. Auch seine Motivation ist insoweit ohne Bedeutung (BGH FamRZ 2018, 947 mit weiteren Nachweisen). Missbräuchen und Gefahren wird hinreichend durch die begrenzte, letztlich auf das Wohl des Betroffenen abstellende Bindungswirkung eines solchen Vorschlags begegnet.

Der BGH betont in seinem Urteil, dass der Wille des Betroffenen nur dann unberücksichtigt bleiben kann, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwider läuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss daher die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will.

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Sorgerecht: Alleinige Ausübung durch ein Elternteil; Wohl des Kindes

Die Aufhebung der gemeinsamen Sorge muss am Wohl des Kindes ausgerichtet sein, so dass die Übertragung der alleinigen Sorge auf einen Elternteil grds. keine Kindeswohlgefährdung voraussetzt. Sorgerechtsentscheidungen müssen allerdings den Willen des Kindes einbeziehen. Wenn die Familiengerichte nach der Trennung der Eltern auf Antrag eines Elternteils über die künftige Wahrnehmung der elterlichen Sorge zu entscheiden haben, bleibt es in erster Linie ihnen vorbehalten, zu beurteilen, inwieweit die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes entsprechen. Begründet ein Gericht seine Sorgerechtsentscheidung zugunsten des Kindesvaters damit, dass es bei einer Vielzahl der Kinder im Jugendalter zu einem klinisch relevanten Rückgang des Geschlechtsdysphorieerlebens komme und das Kind hier deshalb ein möglichst ergebnisoffenes, akzeptierendes und unterstützendes Vorgehen benötige, das nur beim Kindesvater, nicht aber bei der Kindesmutter gewährleistet sei, so bietet eine solche Feststellung ohne nähere Begründung keine verfassungsrechtlich ausreichende Grundlage für eine am konkreten Wohl des Kindes orientierte Entscheidung; vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.12.2017 – 1 BvR 1914/ 17.

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Zugewinnausgleich: Auskunftspflicht

Nach § 1379 Abs. 1 S. 1 BGB kann jeder Ehegatte von dem anderen Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung (Nr. 1) oder Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist (Nr. 2). § 1379 BGB regelt die Auskunftspflicht im Zugewinnausgleichsverfahren umfassend; daneben ist für einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB kein Raum. Begehrt ein Ehegatte im Fall einer verfrühten Stellung des Scheidungsantrags durch den anderen Ehegatten Auskunft zu einem gesetzlich nicht geregelten Stichtag, so hat er einen besonderen Ausnahmefall darzulegen, der es rechtfertigt, die Stichtage des Gesetzes zu modifizieren. Dieser ist gegeben, wenn das sich ohne eine solche Korrektur ergebende Ergebnis grob unbillig erscheint und die Gewährung des Ausgleichsanspruchs in der vom Gesetz vorgesehenen Art und Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde; vgl. BGH, Beschl. v. 13.12.2017 – XII ZB 488/ 16.

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