Anhörung des Betroffenen bei Einleitung einer Betreuung

Im Rahmen der Anhörung des Betroffenen hat das Betreuungsgericht auch nonverbale Kommunikationsmöglichkeiten mit ihm zu nutzen. Ist eine Äußerung des Betroffenen im Zeitpunkt der Anhörung nicht mehr möglich, sind frühere oder nachfolgende Äußerungen heranzuziehen BGH ZAP EN-Nr. 641/ 2018 = FamRZ 2018, 1602 = MDR 2018, 1126 = FamRB 2018, 447 m. Hinw. LOCHER.

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Betreuung Alkoholkranker

Der BGH (FamRZ 2018, 1691 = FuR 2018, 596) erläutert, dass Alkoholismus für sich gesehen keine psychische Krankheit bzw. Behinderung i. S. v. § 1906 BGB ist und auch die bloße Rückfallgefahr eine Unterbringung nicht rechtfertigt. Etwas anderes gilt, wenn der Alkoholismus entweder im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen steht oder ein auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der das Ausmaß eines geistigen Gebrechens erreicht hat. Das von der Verfassung geschützte Recht, Hilfe zurückzuweisen, hat seine Grenze, soweit dadurch nicht Rechtsgüter anderer oder der Allgeneinheit in Mitleidenschaft gezogen werden

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Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen. Anders kann es sein, wenn Zweifel an der Wirksamkeit oder Fortdauer der Vollmacht bestehen sowie wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen. Letzteres ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seine Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint (BGH FamRZ 2018, 1189 = MDR 2018, 742; FamRZ 2018, 1110 = MDR 20218, 742).

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Eingetragene Lebenspartnerschaft

Die Lebenspartnerschaft, die der Ehe nachgebildet ist, ermöglicht Partnern einer gleichgeschlechtlichen Beziehung dieser einen rechtlichen Rahmen zu geben. Die Rechtsfolgen der Lebenspartnerschaft sind sukzessive den Rechtsfolgen der Ehe nachgebildet.

 

Das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG), auch Lebenspartnerschaftsgesetz genannt, regelt für zwei Menschen gleichen Geschlechts die Begründung der Lebenspartnerschaft und deren Rechtsfolgen.

 

Voraussetzung für die Begründung einer Lebenspartnerschaft ist, dass die Erklärenden gleichen Geschlechts sind sowie eine noch bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einem Dritten nicht mehr geführt wird. Die Möglichkeit zur Lebenspartnerschaft tritt erst mit Volljährigkeit ein. Ausländer müssen ihre Ledigkeit mit einer sog. Ledigkeitsbescheinigung nachweisen.

 

Wirkungen der Lebenspartnerschaft:

  1. falls gewünscht gemeinsamer Familienname
  2. Verpflichtung zum lebenspartnerschafltichen Unterhalt
  3. Verpflichtung zum gegenseitigen Beistand

 

Da das Güterecht der Lebenspartnerschaft dem ehelichen Güterrecht vollständig nachgebildet worden ist, ist gesetzlicher Güterstand daher die sog. Zugewinngemeinschaft. Den Partnern ist jedoch, nicht nur bei abweichenden individuellen wirtschaftlichen Voraussetzungen, regelmäßig zu empfehlen, ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag zu regeln und ihren individuellen Verhältnissen anzupassen. Unterhalt und Versorgungsausgleich nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft werden entsprechend dem nachehelichen Unterhalt sowie dem Versorgungsausgleich behandelt. Die Fragen des Unterhalts, Zugewinne, der sog. Versorgungsanwartschaften und nicht zuletzt des Erbes, sollten offen kommuniziert und geregelt werden.

 

Erbrecht in der Lebenspartnerschaft:

Neben dem Güterrecht steht dem Lebenspartner ein gesetzliches Erbrecht zu. Im Falle der Enterbung durch den Partner hat der Überlebende einen Pflichtteilsanspruch gegen den oder die Erben.

 

Den Lebenspartnern ist dringend zu empfehlen, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Nur so ist gewährleistet, dass der Partner z.B. Alleinerbe wird.

 

Lebenspartnerschaft und Steuerrecht:

Durch die Urteile des Bundesverfassungsgerichts findet es nun endlich eine einkommenssteuerrechtliche Gleichbehandlung der Lebenspartner statt. Dies betrifft auch die Gleichbehandlung bei der Befreiung von Grunderwerbssteuer sowie Schenkungs- und Erbschaftssteuer.

 

Auch im Lebenspartner und Sozialrecht sind Lebenspartner Ehegatten gleichgestellt. Sie erhalten unter den gleichen Voraussetzungen wie Ehegatten Rente von Todes wegen.

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Einwilligungsvorbehalt

Das Betreuungsgericht ordnet gem. § 1903 Abs. 1 BGB an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf, soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betroffenen erforderlich ist. Ob ein solcher Einwilligungsvorbehalt anzuordnen ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen (BGH FamRZ 2018, 1601 = MDR 2018, 1123). Der Umfang der Ermittlungen richtet sich auch danach, dass es sich bei dem Einwilligungsvorbehalt um einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen handelt, der sich ohne weitere Feststellungen nicht rechtfertigen lässt. Für die Anordnung im Bereich der Vermögenssorge muss eine konkrete Gefährdung des Vermögens des Betroffenen durch sein aktives Tun festgestellt werden, indem er etwa vermögenserhaltende und -schützende Maßnahmen des Betreuers konterkariert oder andere vermögensschädigende Maßnahmen trifft BGH FamRZ 2018, 1361 = FuR 2018, 653 m. Hinw. SOYKA.

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Unterhalt der nicht verheirateten Kindesmutter

Nach § 1615l BGB hat bei nicht miteinander verheirateten Eltern der Vater der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Das OLG Oldenburg (FamRZ 2018, 1511 = MDR 2018, 1321) hat sich der h. M. angeschlossen, dass die Geltendmachung der Ansprüche aus § 1615l BGB das Bestehen der rechtlichen Vaterschaft infolge Anerkennung oder rechtskräftiger Feststellung voraussetzt. Eine entsprechende Anwendung bei Nichtbestreiten der Vaterschaft, ggf. mittels einer inzidenten Feststellung, finde im Gesetz keine Stütze.

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Reisen mit Minderjährigen / Reisegenehmigung und Gesundheitsvollmacht

1. Einverständniserklärung der Eltern

Wenn minderjährige Kinder ohne die Eltern, z. B. mit den Großeltern oder im Rahmen einer Klassenfahrt, verreisen, kann eine sogenannte elterliche Reisegenehmigung neben dem Reisepass erforderlich sein. Minderjährige können bei Reisen ins Ausland an der Grenze zurückgewiesen werden, wenn sie ohne eine solche Reisegenehmigung unterwegs sind.

Dabei ist zu beachten, dass verschiedene Länder verschiedene Vorschriften haben, teilweise eigene Formulare in eigener Sprache verwenden oder die Beglaubigung der Reisegenehmigung verlangen. Die Auslandsvertretungen des Reiselandes, das Auswärtige Amt oder Ihr Notar können Ihnen nähere Informationen geben. Auch für Reisen im Inland kann die Genehmigung für den Nachweis bei Polizeikontrollen oder Arztbesuchen von Vorteil sein, z. B. wenn die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben, aber nur ein Elternteil mit dem Kind unterwegs ist oder der mitreisende Elternteil einen anderen Nachnamen hat als das Kind.

Wer als alleiniger Sorgeberechtigter mit seinem Kind verreist, benötigt hingegen eine sogenannte Negativbescheinigung, die das Jugendamt ausstellt und die nachweist, dass der mitreisende Elternteil wirklich das alleinige Sorgerecht hält.

2. Gesundheitsvollmacht

Für den Fall einer Erkrankung auf Reisen, die einen Arztbesuch notwendig macht, ist es ratsam eine Gesundheitsvollmacht vorlegen zu können. Ergänzend zur Reisegenehmigung, die das Einverständnis der Eltern mit der Reise des Kindes dokumentiert, dient die Gesundheitsvollmacht Dritten, also begleitenden Aufsichtspersonen, Lehrern etc. die Möglichkeit geben über gesundheitliche Angelegenheiten und Maßnahmen zu entscheiden.

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Ausgleichszahlung: Anspruch der Schwiegereltern für erbrachte Arbeitsleistungen

Ausgleichsansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, die sich auf unentgeltliche Arbeitsleistungen z. B. an der Immobilie des Schwiegerkindes stützen und in der Zeit vom 1.1.2002 bis 1.1.2010 entstanden sind, sind keine familienrechtlichen Ansprüche i. S. d. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a. F. und unterliegen daher der Regelverjährung gem. § 195 BGB. Den Zuwendungen der Schwiegereltern liegt kein familienrechtliches Verhältnis eigener Art zugrunde. Diese Zuwendungen sind vielmehr Schenkungen, für die der Bestand der Ehe lediglich eine Motivation darstellt und die Geschäftsgrundlage bilden kann. Der Anspruch der Schwiegereltern auf Ausgleichszahlung für erbrachte Arbeitsleistungen an der Immobilie des Schwiegerkindes entsteht, wenn die Ehe zwischen Kind und Schwiegerkind als Geschäftsgrundlage i. S. d. § 313 Abs. 1 BGB gescheitert ist; vgl. OLG Bremen, Beschl. v. 12.7.2017 – 4 U 1/ 17.

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Ausbildungsunterhalt: Realschule – Ausbildung – Studium

Die zu den sog. Abitur-Lehre-Studium entwickelte Rspr. zum Anspruch auf Ausbildungsunterhalt ist nicht entsprechend auf den Fall der Aufnahme eines Studiums nach Mittlerer Reife und anschließender Berufsausbildung anzuwenden. Nach Auffassung des OLG ist die Frage der beruflichen Eignung eines Kindes grds. aus der Sicht zu Beginn der Ausbildung und den zu dieser Zeit zutage getretenen persönlichen Anlagen und Neigungen zu beantworten. Dies gilt – so das Gericht – jedoch dann nicht, wenn sich später herausgestellt hat, dass die zunächst getroffene Entscheidung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruht. Das OLG hat hier die Rechtsbeschwerde zugelassen, da die unterhaltsrechtliche Behandlung des Ausbildungsgangs Realschule – Ausbildung – Studium (ohne zwischengeschalteten Schulbesuch oder Berufspraxis) soweit ersichtlich bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist; vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.11.2018 – 11 UF 159/ 18.

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Scheidungsfolgenvereinbarung: Überlassung der Ehewohnung

Auch wenn der dinglich berechtigte Ehegatte (hier: Eigentümer) dem anderen Ehegatten im Zuge der Trennung die Ehewohnung zunächst überlassen hat und erst nach Rechtskraft der Scheidung die Überlassung an sich selbst verlangt, kann der andere Ehegatte die Herausgabe nur bei Vorliegen einer unbilligen Härte verweigern (§ 1568a Abs. 2 BGB analog). Für den grundrechtlich gebotenen Eigentumsschutz darf es keinen Unterschied machen, ob sich ein dinglich berechtigter Ehegatte gegen das Überlassungsverlangen des anderen Ehegatten verteidigt oder ob er selbst die Überlassung einer Ehewohnung, aus der er zunächst freiwillig ausgezogen war, verlangt; vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.5.2018 – 8 UF 175/ 17.

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