Ausbildungsunterhalt

Ausbildungsunterhalt trotz längerer Verzögerung beim Ausbildungsbeginn / Kindesunterhalt / Volljährigenunterhalt

Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt kann auch dann bestehen, wenn die unterhaltsberechtigte Tochter ihre Erstausbildung erst neun Jahre nach Abschluss ihrer Schulausbildung aufnimmt, weil sie für jeweils drei Jahre ihre beiden Kinder selbst betreut hat und sodann zeitnah keinen Ausbildungsplatz finden konnte; vgl. OLG Celle, Beschl. V. 19.11.2015 – 17 WF 242/15.

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Betreuungsrecht

Anforderungen an eine wirksame Bestellung eines Betreuers

Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Für welche Aufgabenkreise ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann. Eine Vorsorgevollmacht steht der Erforderlichkeit einer Betreuung nicht entgegen, wenn der Betreuer diese Vollmacht wirksam widerrufen hat.

Mit der vorliegenden Entscheidung stellt der BGH klar, dass sich der Betreuungsbedarf aufgrund der konkreten gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen beurteilt, und schließt damit an seine Beschlüsse (v. 15.2.2017 – XII ZB 510/ 16; v. 6.7.2016 – XII ZB 131/ 16) an. Nach Ansicht des BGH wird das Landgericht im konkreten Fall die erforderlichen Feststellungen zur Frage des Betreuungsbedarfs und der Betreuerauswahl zu treffen haben, vgl. BGH, Beschl. v. 22.3.2017 – XII ZB 260/ 16.

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Kein Unterhalt

Kein Unterhaltsanspruch für Studium nach abgeschlossener studiennaher Berufsausbildung und über zweijähriger Berufsausübung / Kindesunterhalt / Volljährigenunterhalt

Hat der Vater eines volljährigen Kindes keine Kenntnis über dessen Absicht, ein Studium aufzunehmen, hat das Kind, das nach Erlangung der Hochschulreife eine studiennahe Berufsausbildung absolviert und über einen nicht unerheblich langen Zeitraum in dem erlernten Beruf gearbeitet hat (im konkreten Fall über zwei Jahre), keinen Anspruch auf weitergehenden Unterhalt, vgl. auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.7.2016 – 5 UF 370/ 15.

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Durchführung des Versorgungsausgleichs

Wenn die Eheleute nichts Anderweitiges vereinbart haben, wird mit Rechtshängigkeit der Scheidung durch das Familiengericht das Verfahren zum Versorgungsausgleich eingeleitet. Sinn und Zweck der Durchführung des Versorgungsausgleichs ist es, Ungerechtigkeiten zwischen den Eheleuten zu vermeiden

Bestandteile des Versorgungsausgleichs sind die Ansprüche aus:

  • der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Beamtenversorgung
  • berufsständische Versorgungen
  • Betriebsrente
  • private Rentenversicherungen, wenn diese zu einer Rentenzahlung führen.

Demgegenüber sind grundsätzlich nicht Bestandteil des Versorgungsausgleichs Ansprüche aus:

  • Kapitallebensversicherungen
  • Risikolebensversicherungen
  • Anwartschaften nach dem Betriebsrentenrecht
  • sowie Ansprüche gegenüber ausländischen, zwischenstaatlichen Versorgungsträgern.

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