Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Beschränkung des Ausgleichsanspruchs

Nutzt ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit Duldung des anderen das im hälftigen Miteigentum beider stehende Haus nach der Trennung weiterhin und trägt wie bisher die Lasten, ohne zu erkennen zu geben, einen hälftigen Ausgleich geltend machen zu wollen, und ohne dass der andere Partner ihm ein Nutzungsentgelt abverlangt, so ist sein Ausgleichsanspruch in Höhe des hälftigen Nutzungswerts des Anwesens beschränkt. Zur Bestimmung des Nutzungswerts kann mit sachverständiger Hilfe die für das Hausanwesen erzielbare monatliche Marktmiete ermittelt und hiervon die Hälfte angesetzt werden. Hinweis: Fortführung der Senats-Rspr. vgl. Urt. v. 13.1.1993 – XII ZR 212/ 90; Beschl. v. 20.5.2015 – XII ZB 314/ 14 sowie vgl. BGH, Urt. v. 11.7.2018 – XII ZR 108/ 17.

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Vorsorge für den Ernstfall

Es kann jeden treffen – unerwartet, aber hoffentlich nicht unvorbereitet. Unfall, Krankheit oder Tod.  Plötzlich ist der Betroffene nicht mehr in der Lage, sein Sorgerecht wahrzunehmen.

Für den Fall des Versterbens beider Elternteile könne Sie in einem Testament festlegen, wer zum Vormund bestimmt werden soll.

Doch auch wer durch ein Unfall oder durch Krankheit an der Ausübung der Sorge verhindert ist, kann für diesen Fall im Rahmen einer General- und Vorsorgevollmacht verfügen, dass das Familiengericht bestimmte von Ihm benannte Personen zum Pfleger des Kindes bestellen soll.

Ist die Beeinträchtigung so gravierend, dass man seine eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, haben nicht automatisch die nächsten Verwandte oder Partner das Recht, stellvertretend zu handeln und zu entscheiden.

Das Amtsgericht kann in diesen Fällen einen Betreuer einsetzen. Oft wird als Betreuer auf einen Verwandten oder eine sonstige Vertrauensperson zurückgegriffen; das ist jedoch nicht garantiert.

Mit einer General- und Vorsorgevollmacht ist gewährleistet, dass die Vertrauensperson, z. B. Überweisungen veranlassen oder einer Operation zustimmen kann.

General- und Vorsorgevollmacht versteht man eine umfassende Ermächtigung für alle Erklärungen. Für wichtige Geschäfte ist die Beurkundung durch einen Notar vorgeschrieben. In persönlichen Angelegenheiten (Arztbehandlungen) sollten die Befugnisse teilweise ausdrücklich benannt werden. Vorsorgevollmacht bedeutet ferner, dass die Vollmacht nur im Notfall benutzt werden soll.

Eine solche Vollmacht ist Vertrauenssache. Wegen der Komplexität sollte sich der Vollmachtgeber durch einen Rechtsanwalt beraten lassen.

Mit einer Patientenverfügung kann man darüber hinaus Anordnungen treffen, wie lange Ärzte bei einem unheilbaren Leiden die Behandlung fortsetzen sollen.

Patientenverfügung ist die Einwilligung oder Nichteinwilligung in eine bestimmte medizinische Maßnahme.

Die notarielle Beurkundung leistet ein Maximum an Beratung und Sicherheit. Nicht nur dort, wo sie gesetzlich vorgeschrieben ist. Als Berater begleitet der Rechtsanwalt die Generationen durch den Paragraphendschungel und hilft, die richtigen Entscheidungen zu treffen und teure Streitigkeiten zu vermeiden. Vorsorgen ist besser als streiten. Auch wer sich liebt, lebt mit Paragraphen. Vertragliche Regelungen sind oft notwendig, Absicherungen unverzichtbar. Es ist ein Beweis von Liebe und Verantwortung, sich rechtzeitig über das Recht und die Spielregeln zu unterhalten.

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Betreuung: Auswahl des Betreuers unter Berücksichtigung des Willen des Betroffenen

Gemäß § 1897 Abs. 4 S. 1 BGB ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betroffene wünscht.

Ein solcher Vorschlag erfordert weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden. Auch die Motivation des Betroffenen ist für die Frage, ob ein betreuungsrechtlich beachtlicher Vorschlag vorliegt, ohne Bedeutung.

Der Wille des Betroffenen darf nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen.

Die vom Tatrichter vorgenommene Beurteilung der Eignung einer Person als Betreuer gem. § 72 Abs. 1 S. 1 FamFG im Rechtsbeschwerdeverfahren kann nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Sie ist rechtlich fehlerhaft, wenn der Tatrichter den unbestimmten Rechtsbegriff der Eignung verkennt, relevante Umstände in unvertretbarer Weise bewertet oder bei der Subsumtion wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt; vgl. BGH, Beschl. v. 8.11.2017 – XII ZB 90/ 17 sowie BGH, Beschl. v. 9.5.2018 – XII ZB 553/ 17.

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Wechsel des Betreuers

Ist bei der Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung über einen Betreuerwechsel zu befinden, richtet sich die Auswahl der Person des Betreuers nicht nach § 1908b Abs. 3 BGB, sondern nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift des § 1897 BGB, wonach das Gericht durch eigene Anhörung die Wünsche des Betroffenen unter verständiger Würdigung seiner Interessen und seines Wohls zu klären hat und berücksichtigen muss (BGH FamRZ 2018, 850).

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Beschränkung des Unterhalts bei grober Unbilligkeit (§ 1579 BGB)

Voraussetzung der Anwendbarkeit des § 1579 BGB ist die grobe Unbilligkeit, die sich aus einem vorwerfbaren Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten (§ 1579 Nr. 3 – 7, 8 BGB) oder aus einer objektiven Unzumutbarkeit der Unterhaltsleistung für den Unterhaltspflichtigen (§ 1579 Nr. 1, 2, 8 BGB) ergeben kann (vgl. SCHNITZLER FF 2014, 94; KLEFFMANN FuR 2009, 145, 148; KOFLER NJW 2011, 2470; BÖMELBURG FamRB 2012, 53).

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Geeignetheit des Betreuers als Voraussetzung der Betreuerauswahl

Zu den Aufgaben des Betreuungsgerichts gehört es, geeignete Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche rechtliche Betreuung zu schaffen. Die Beurteilung, ob eine bestimmte Person als Betreuer eines konkreten Betroffenen geeignet ist, erfordert die Prognose, ob der potenzielle Betreuer voraussichtlich die sich aus der Betreuungsführung und den damit verbundenen Pflichten i. S. d. § 1901 BGB folgenden Anforderungen erfüllen kann (BGH inZAP EN-Nr. 120/ 2018; FamRZ 2018, 206). Deshalb muss bei der Betreuerauswahl Bedacht darauf genommen werden, dass für Betroffene mit schwieriger Persönlichkeit ein Betreuer bestellt wird, der dieser Herausforderung auch mit der notwendigen Sachkunde und Erfahrung begegnen kann (BGH FamRZ 2018, 54).

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Adoption eines minderjährigen Kindes

Wenn Sie ein Kind adoptieren möchten, müssen Sie sich zunächst bei Minderjährigen an die Adoptionsvermittlungsstelle beim Jugendamt wenden. Dort werden Sie beraten und über die erforderlichen Schritte aufgeklärt.

Wer ein Kind in Deutschland adoptieren möchte, muss mindestens 25 Jahre alt sein. Möchten Sie als Ehegatten ein Kind adoptieren, so genügt es, wenn ein Ehegatte das 25. und der andere das 21. Lebensjahr vollendet hat. Ein Höchstalter ist gesetzlich nicht vorgesehen; der Altersunterschied zwischen den Eltern und dem Adoptivkind sollte jedoch nicht mehr als 40 Jahre betragen. Ein Ehepaar kann ein Kind grundsätzlich nur gemeinsam adoptieren.

Daneben kann einer der Ehepartner bzw. ein Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ein leibliches Kind seines Ehepartners bzw. Lebenspartners adoptieren. Ferner kann ein Ehe- bzw. eingetragener Lebenspartner ein von einem Ehe- bzw. eingetragenen Lebenspartner bereits angenommenes Kind adoptieren. Bei nichtverheirateten Partnern kann nur einer der Partner das Kind adoptieren. Mit der Adoption erlöschen die Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes und die damit verbundenen Rechte und Pflichten zu seiner Herkunftsfamilie wie deren Eltern oder Geschwistern.

Zuständig für die Adoption ist das Familiengericht. Dieses prüft nach Antrag die Voraussetzungen einer Adoption.

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Bestellung Mehrere Betreuer

Der BGH (NJW 2018, 1257) hat klargestellt, dass bei der Bevollmächtigung mehrerer Personen, denen nur eine gemeinschaftliche Vertretung eingeräumt worden ist, diese die Angelegenheiten des Betroffenen nur dann ebenso gut wie lediglich ein Betreuer besorgen können, wenn davon auszugehen ist, dass sie auch zu einer gemeinschaftlichen Vertretung in der Lage sind. Dazu bedarf es einer Zusammenarbeit und Abstimmung der Bevollmächtigten und damit eines Mindestmaßes an Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit.

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Betreuerauswahl auch auf Vorschlag des Betroffenen

Gemäß § 1897 Abs. 3 S. 1 BGB ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betroffene wünscht. Der Wunsch ist auch dann beachtlich, wenn der Betroffene nicht geschäftsfähig ist oder ihm die natürliche Einsichtsfähigkeit fehlt. Auch seine Motivation ist insoweit ohne Bedeutung (BGH FamRZ 2018, 947 mit weiteren Nachweisen). Missbräuchen und Gefahren wird hinreichend durch die begrenzte, letztlich auf das Wohl des Betroffenen abstellende Bindungswirkung eines solchen Vorschlags begegnet.

Der BGH betont in seinem Urteil, dass der Wille des Betroffenen nur dann unberücksichtigt bleiben kann, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwider läuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss daher die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will.

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Sorgerecht: Alleinige Ausübung durch ein Elternteil; Wohl des Kindes

Die Aufhebung der gemeinsamen Sorge muss am Wohl des Kindes ausgerichtet sein, so dass die Übertragung der alleinigen Sorge auf einen Elternteil grds. keine Kindeswohlgefährdung voraussetzt. Sorgerechtsentscheidungen müssen allerdings den Willen des Kindes einbeziehen. Wenn die Familiengerichte nach der Trennung der Eltern auf Antrag eines Elternteils über die künftige Wahrnehmung der elterlichen Sorge zu entscheiden haben, bleibt es in erster Linie ihnen vorbehalten, zu beurteilen, inwieweit die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes entsprechen. Begründet ein Gericht seine Sorgerechtsentscheidung zugunsten des Kindesvaters damit, dass es bei einer Vielzahl der Kinder im Jugendalter zu einem klinisch relevanten Rückgang des Geschlechtsdysphorieerlebens komme und das Kind hier deshalb ein möglichst ergebnisoffenes, akzeptierendes und unterstützendes Vorgehen benötige, das nur beim Kindesvater, nicht aber bei der Kindesmutter gewährleistet sei, so bietet eine solche Feststellung ohne nähere Begründung keine verfassungsrechtlich ausreichende Grundlage für eine am konkreten Wohl des Kindes orientierte Entscheidung; vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.12.2017 – 1 BvR 1914/ 17.

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