Der BGH (FamRZ 2018, 1691 = FuR 2018, 596) erläutert, dass Alkoholismus für sich gesehen keine psychische Krankheit bzw. Behinderung i. S. v. § 1906 BGB ist und auch die bloße Rückfallgefahr eine Unterbringung nicht rechtfertigt. Etwas anderes gilt, wenn der Alkoholismus entweder im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen steht oder ein auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der das Ausmaß eines geistigen Gebrechens erreicht hat. Das von der Verfassung geschützte Recht, Hilfe zurückzuweisen, hat seine Grenze, soweit dadurch nicht Rechtsgüter anderer oder der Allgeneinheit in Mitleidenschaft gezogen werden
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