Eingetragene Lebenspartnerschaft

Die Lebenspartnerschaft, die der Ehe nachgebildet ist, ermöglicht Partnern einer gleichgeschlechtlichen Beziehung dieser einen rechtlichen Rahmen zu geben. Die Rechtsfolgen der Lebenspartnerschaft sind sukzessive den Rechtsfolgen der Ehe nachgebildet.

 

Das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG), auch Lebenspartnerschaftsgesetz genannt, regelt für zwei Menschen gleichen Geschlechts die Begründung der Lebenspartnerschaft und deren Rechtsfolgen.

 

Voraussetzung für die Begründung einer Lebenspartnerschaft ist, dass die Erklärenden gleichen Geschlechts sind sowie eine noch bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einem Dritten nicht mehr geführt wird. Die Möglichkeit zur Lebenspartnerschaft tritt erst mit Volljährigkeit ein. Ausländer müssen ihre Ledigkeit mit einer sog. Ledigkeitsbescheinigung nachweisen.

 

Wirkungen der Lebenspartnerschaft:

  1. falls gewünscht gemeinsamer Familienname
  2. Verpflichtung zum lebenspartnerschafltichen Unterhalt
  3. Verpflichtung zum gegenseitigen Beistand

 

Da das Güterecht der Lebenspartnerschaft dem ehelichen Güterrecht vollständig nachgebildet worden ist, ist gesetzlicher Güterstand daher die sog. Zugewinngemeinschaft. Den Partnern ist jedoch, nicht nur bei abweichenden individuellen wirtschaftlichen Voraussetzungen, regelmäßig zu empfehlen, ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag zu regeln und ihren individuellen Verhältnissen anzupassen. Unterhalt und Versorgungsausgleich nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft werden entsprechend dem nachehelichen Unterhalt sowie dem Versorgungsausgleich behandelt. Die Fragen des Unterhalts, Zugewinne, der sog. Versorgungsanwartschaften und nicht zuletzt des Erbes, sollten offen kommuniziert und geregelt werden.

 

Erbrecht in der Lebenspartnerschaft:

Neben dem Güterrecht steht dem Lebenspartner ein gesetzliches Erbrecht zu. Im Falle der Enterbung durch den Partner hat der Überlebende einen Pflichtteilsanspruch gegen den oder die Erben.

 

Den Lebenspartnern ist dringend zu empfehlen, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Nur so ist gewährleistet, dass der Partner z.B. Alleinerbe wird.

 

Lebenspartnerschaft und Steuerrecht:

Durch die Urteile des Bundesverfassungsgerichts findet es nun endlich eine einkommenssteuerrechtliche Gleichbehandlung der Lebenspartner statt. Dies betrifft auch die Gleichbehandlung bei der Befreiung von Grunderwerbssteuer sowie Schenkungs- und Erbschaftssteuer.

 

Auch im Lebenspartner und Sozialrecht sind Lebenspartner Ehegatten gleichgestellt. Sie erhalten unter den gleichen Voraussetzungen wie Ehegatten Rente von Todes wegen.

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Unterhalt der nicht verheirateten Kindesmutter

Nach § 1615l BGB hat bei nicht miteinander verheirateten Eltern der Vater der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Das OLG Oldenburg (FamRZ 2018, 1511 = MDR 2018, 1321) hat sich der h. M. angeschlossen, dass die Geltendmachung der Ansprüche aus § 1615l BGB das Bestehen der rechtlichen Vaterschaft infolge Anerkennung oder rechtskräftiger Feststellung voraussetzt. Eine entsprechende Anwendung bei Nichtbestreiten der Vaterschaft, ggf. mittels einer inzidenten Feststellung, finde im Gesetz keine Stütze.

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Ausbildungsunterhalt: Realschule – Ausbildung – Studium

Die zu den sog. Abitur-Lehre-Studium entwickelte Rspr. zum Anspruch auf Ausbildungsunterhalt ist nicht entsprechend auf den Fall der Aufnahme eines Studiums nach Mittlerer Reife und anschließender Berufsausbildung anzuwenden. Nach Auffassung des OLG ist die Frage der beruflichen Eignung eines Kindes grds. aus der Sicht zu Beginn der Ausbildung und den zu dieser Zeit zutage getretenen persönlichen Anlagen und Neigungen zu beantworten. Dies gilt – so das Gericht – jedoch dann nicht, wenn sich später herausgestellt hat, dass die zunächst getroffene Entscheidung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruht. Das OLG hat hier die Rechtsbeschwerde zugelassen, da die unterhaltsrechtliche Behandlung des Ausbildungsgangs Realschule – Ausbildung – Studium (ohne zwischengeschalteten Schulbesuch oder Berufspraxis) soweit ersichtlich bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist; vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.11.2018 – 11 UF 159/ 18.

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Vorsorge für den Ernstfall

Es kann jeden treffen – unerwartet, aber hoffentlich nicht unvorbereitet. Unfall, Krankheit oder Tod.  Plötzlich ist der Betroffene nicht mehr in der Lage, sein Sorgerecht wahrzunehmen.

Für den Fall des Versterbens beider Elternteile könne Sie in einem Testament festlegen, wer zum Vormund bestimmt werden soll.

Doch auch wer durch ein Unfall oder durch Krankheit an der Ausübung der Sorge verhindert ist, kann für diesen Fall im Rahmen einer General- und Vorsorgevollmacht verfügen, dass das Familiengericht bestimmte von Ihm benannte Personen zum Pfleger des Kindes bestellen soll.

Ist die Beeinträchtigung so gravierend, dass man seine eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, haben nicht automatisch die nächsten Verwandte oder Partner das Recht, stellvertretend zu handeln und zu entscheiden.

Das Amtsgericht kann in diesen Fällen einen Betreuer einsetzen. Oft wird als Betreuer auf einen Verwandten oder eine sonstige Vertrauensperson zurückgegriffen; das ist jedoch nicht garantiert.

Mit einer General- und Vorsorgevollmacht ist gewährleistet, dass die Vertrauensperson, z. B. Überweisungen veranlassen oder einer Operation zustimmen kann.

General- und Vorsorgevollmacht versteht man eine umfassende Ermächtigung für alle Erklärungen. Für wichtige Geschäfte ist die Beurkundung durch einen Notar vorgeschrieben. In persönlichen Angelegenheiten (Arztbehandlungen) sollten die Befugnisse teilweise ausdrücklich benannt werden. Vorsorgevollmacht bedeutet ferner, dass die Vollmacht nur im Notfall benutzt werden soll.

Eine solche Vollmacht ist Vertrauenssache. Wegen der Komplexität sollte sich der Vollmachtgeber durch einen Rechtsanwalt beraten lassen.

Mit einer Patientenverfügung kann man darüber hinaus Anordnungen treffen, wie lange Ärzte bei einem unheilbaren Leiden die Behandlung fortsetzen sollen.

Patientenverfügung ist die Einwilligung oder Nichteinwilligung in eine bestimmte medizinische Maßnahme.

Die notarielle Beurkundung leistet ein Maximum an Beratung und Sicherheit. Nicht nur dort, wo sie gesetzlich vorgeschrieben ist. Als Berater begleitet der Rechtsanwalt die Generationen durch den Paragraphendschungel und hilft, die richtigen Entscheidungen zu treffen und teure Streitigkeiten zu vermeiden. Vorsorgen ist besser als streiten. Auch wer sich liebt, lebt mit Paragraphen. Vertragliche Regelungen sind oft notwendig, Absicherungen unverzichtbar. Es ist ein Beweis von Liebe und Verantwortung, sich rechtzeitig über das Recht und die Spielregeln zu unterhalten.

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Wechsel des Betreuers

Ist bei der Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung über einen Betreuerwechsel zu befinden, richtet sich die Auswahl der Person des Betreuers nicht nach § 1908b Abs. 3 BGB, sondern nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift des § 1897 BGB, wonach das Gericht durch eigene Anhörung die Wünsche des Betroffenen unter verständiger Würdigung seiner Interessen und seines Wohls zu klären hat und berücksichtigen muss (BGH FamRZ 2018, 850).

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Nachehelicher Unterhalt: Auskunftsanspruch über das Einkommen

Der Anspruch auf Auskunft über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist bereits gegeben, wenn die Auskunft für den Unterhaltsanspruch Bedeutung haben kann. Ein Auskunftsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen ist immer schon dann gegeben, wenn unabhängig von der tatsächlichen Vermutung der Einkommensverwendung eine Darlegung des Bedarfs nach der Quotenmethode in Betracht kommt. Aufgrund einer Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei „unbegrenzt leistungsfähig “, entfällt der Auskunftsanspruch noch nicht.

Hinweis: Es ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Tatsachengerichte im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgehen, dass ein Familieneinkommen bis zur Höhe des Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrags vollständig für den Lebensbedarf der Familie verwendet worden ist. Der Unterhaltsbedarf kann in diesem Fall ohne Darlegung der konkreten Einkommensverwendung nach der Einkommensquote bemessen werden (teilweise Aufgabe von BGH, Urt. v. 11.8.2010 – XII ZR 102/ 09). Soweit das Familieneinkommen darüber hinausgeht, hat der Unterhaltsberechtigte, wenn er dennoch Unterhalt nach der Quotenmethode begehrt, die vollständige Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf darzulegen und im Bestreitensfall in vollem Umfang zu beweisen; vgl. BGH, Beschl. v. 15.11.2017 – XII ZB 503/ 16).

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Familienrecht Ausbildungsunterhalt: Unzumutbarkeit der Leistung für die Eltern

Gemäß § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt eines Kindes die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Die Leistung von Ausbildungsunterhalt für ein Studium des Kindes kann einem Elternteil unzumutbar sein, wenn das Kind bei Studienbeginn bereits das 25. Lebensjahr vollendet und den Elternteil nach dem Abitur nicht über seine Ausbildungspläne informiert hat, so dass der Elternteil nicht mehr damit rechnen musste, noch auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch genommen zu werden.

Grundsatz: Die Leistung von Ausbildungsunterhalt nach § 1610 Abs. 2 BGB wird durch das Gegenseitigkeitsprinzip geprägt. Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Ermöglichung einer Berufsausbildung steht auf Seiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit gegenüber, die Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden (BGH, Beschl. v. 8.3.2017 – XII ZB 192/ 16; v. 3.7.2013 – XII ZB 220/ 12). Der BGH betont, dass es keine feste Altersgrenze für die Aufnahme und die Beendigung einer Ausbildung gibt, ab deren Erreichen der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfällt. Dabei werde die Zumutbarkeit nicht nur durch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern bestimmt, sondern auch durch die Frage, ob und inwieweit sie damit rechnen müssen, dass ihr Kind weitere Ausbildungsstufen anstrebt; vgl. BGH, Beschl. v. 3.5.2017 – XII ZB 415/ 16.

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Kein Unterhaltsanspruch für Studium nach abgeschlossener studiennaher Berufsausbildung und über zweijähriger Berufsausübung / Kindesunterhalt / Volljährigenunterhalt

Hat der Vater eines volljährigen Kindes keine Kenntnis über dessen Absicht, ein Studium aufzunehmen, hat das Kind, das nach Erlangung der Hochschulreife eine studiennahe Berufsausbildung absolviert und über einen nicht unerheblich langen Zeitraum in dem erlernten Beruf gearbeitet hat (im konkreten Fall über zwei Jahre), keinen Anspruch auf weitergehenden Unterhalt, vgl. auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.7.2016 – 5 UF 370/ 15.

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