Eingetragene Lebenspartnerschaft

Die Lebenspartnerschaft, die der Ehe nachgebildet ist, ermöglicht Partnern einer gleichgeschlechtlichen Beziehung dieser einen rechtlichen Rahmen zu geben. Die Rechtsfolgen der Lebenspartnerschaft sind sukzessive den Rechtsfolgen der Ehe nachgebildet.

 

Das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG), auch Lebenspartnerschaftsgesetz genannt, regelt für zwei Menschen gleichen Geschlechts die Begründung der Lebenspartnerschaft und deren Rechtsfolgen.

 

Voraussetzung für die Begründung einer Lebenspartnerschaft ist, dass die Erklärenden gleichen Geschlechts sind sowie eine noch bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einem Dritten nicht mehr geführt wird. Die Möglichkeit zur Lebenspartnerschaft tritt erst mit Volljährigkeit ein. Ausländer müssen ihre Ledigkeit mit einer sog. Ledigkeitsbescheinigung nachweisen.

 

Wirkungen der Lebenspartnerschaft:

  1. falls gewünscht gemeinsamer Familienname
  2. Verpflichtung zum lebenspartnerschafltichen Unterhalt
  3. Verpflichtung zum gegenseitigen Beistand

 

Da das Güterecht der Lebenspartnerschaft dem ehelichen Güterrecht vollständig nachgebildet worden ist, ist gesetzlicher Güterstand daher die sog. Zugewinngemeinschaft. Den Partnern ist jedoch, nicht nur bei abweichenden individuellen wirtschaftlichen Voraussetzungen, regelmäßig zu empfehlen, ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag zu regeln und ihren individuellen Verhältnissen anzupassen. Unterhalt und Versorgungsausgleich nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft werden entsprechend dem nachehelichen Unterhalt sowie dem Versorgungsausgleich behandelt. Die Fragen des Unterhalts, Zugewinne, der sog. Versorgungsanwartschaften und nicht zuletzt des Erbes, sollten offen kommuniziert und geregelt werden.

 

Erbrecht in der Lebenspartnerschaft:

Neben dem Güterrecht steht dem Lebenspartner ein gesetzliches Erbrecht zu. Im Falle der Enterbung durch den Partner hat der Überlebende einen Pflichtteilsanspruch gegen den oder die Erben.

 

Den Lebenspartnern ist dringend zu empfehlen, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Nur so ist gewährleistet, dass der Partner z.B. Alleinerbe wird.

 

Lebenspartnerschaft und Steuerrecht:

Durch die Urteile des Bundesverfassungsgerichts findet es nun endlich eine einkommenssteuerrechtliche Gleichbehandlung der Lebenspartner statt. Dies betrifft auch die Gleichbehandlung bei der Befreiung von Grunderwerbssteuer sowie Schenkungs- und Erbschaftssteuer.

 

Auch im Lebenspartner und Sozialrecht sind Lebenspartner Ehegatten gleichgestellt. Sie erhalten unter den gleichen Voraussetzungen wie Ehegatten Rente von Todes wegen.

Wenn Sie weitere sachkundige Hilfe benötigen, empfehlen wir Ihnen eine Erstberatung.

Bei weiteren Fragen helfen wir gerne weiter.
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Ungeeigneter Betreuungsvorschlag

Dem Tatrichter ist bei der Auswahl kein Ermessen eingeräumt. Der Wille des Betroffenen kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Der BGH (FamRZ 2018, 1191 = MDR 2018, 869 = FuR 2018, 482 m. Hinw. SOYKA = FamRB 2018, 316 m. Hinw. MOLL-VOGEL; im Anschluss an BGH FamRZ 2018, 945; 2017, 1612) betont, dass eine anderweitige Bestellung voraussetzt, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Voraussetzung ist die konkrete Gefahr, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will. Bei den zu treffenden Feststellungen muss sich ein das Wohl des Betroffenen gefährdender Eignungsmangel bezogen auf den von der Betreuung umfassten Aufgabenkreis ergeben

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Einwilligungsvorbehalt

Das Betreuungsgericht ordnet gem. § 1903 Abs. 1 BGB an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf, soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betroffenen erforderlich ist. Ob ein solcher Einwilligungsvorbehalt anzuordnen ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen (BGH FamRZ 2018, 1601 = MDR 2018, 1123). Der Umfang der Ermittlungen richtet sich auch danach, dass es sich bei dem Einwilligungsvorbehalt um einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen handelt, der sich ohne weitere Feststellungen nicht rechtfertigen lässt. Für die Anordnung im Bereich der Vermögenssorge muss eine konkrete Gefährdung des Vermögens des Betroffenen durch sein aktives Tun festgestellt werden, indem er etwa vermögenserhaltende und -schützende Maßnahmen des Betreuers konterkariert oder andere vermögensschädigende Maßnahmen trifft BGH FamRZ 2018, 1361 = FuR 2018, 653 m. Hinw. SOYKA.

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