Betreuervorschlag des Betroffenen

Gemäß § 1897 Abs. 4 S. 1 BGB ist grundsätzlich die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betroffene wünscht. Die Geschäftsfähigkeit, natürliche Einsichtsfähigkeit und die Motivation des Betroffenen sind hierbei ohne Bedeutung.

Wenn Sie weitere sachkundige Hilfe benötigen, empfehlen wir Ihnen eine Erstberatung.

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