Anhörung des Betroffenen bei Einleitung einer Betreuung

Im Rahmen der Anhörung des Betroffenen hat das Betreuungsgericht auch nonverbale Kommunikationsmöglichkeiten mit ihm zu nutzen. Ist eine Äußerung des Betroffenen im Zeitpunkt der Anhörung nicht mehr möglich, sind frühere oder nachfolgende Äußerungen heranzuziehen BGH ZAP EN-Nr. 641/ 2018 = FamRZ 2018, 1602 = MDR 2018, 1126 = FamRB 2018, 447 m. Hinw. LOCHER.

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Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen. Anders kann es sein, wenn Zweifel an der Wirksamkeit oder Fortdauer der Vollmacht bestehen sowie wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen. Letzteres ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seine Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint (BGH FamRZ 2018, 1189 = MDR 2018, 742; FamRZ 2018, 1110 = MDR 20218, 742).

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Einwilligungsvorbehalt

Das Betreuungsgericht ordnet gem. § 1903 Abs. 1 BGB an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf, soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betroffenen erforderlich ist. Ob ein solcher Einwilligungsvorbehalt anzuordnen ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen (BGH FamRZ 2018, 1601 = MDR 2018, 1123). Der Umfang der Ermittlungen richtet sich auch danach, dass es sich bei dem Einwilligungsvorbehalt um einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen handelt, der sich ohne weitere Feststellungen nicht rechtfertigen lässt. Für die Anordnung im Bereich der Vermögenssorge muss eine konkrete Gefährdung des Vermögens des Betroffenen durch sein aktives Tun festgestellt werden, indem er etwa vermögenserhaltende und -schützende Maßnahmen des Betreuers konterkariert oder andere vermögensschädigende Maßnahmen trifft BGH FamRZ 2018, 1361 = FuR 2018, 653 m. Hinw. SOYKA.

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Reisen mit Minderjährigen / Reisegenehmigung und Gesundheitsvollmacht

1. Einverständniserklärung der Eltern

Wenn minderjährige Kinder ohne die Eltern, z. B. mit den Großeltern oder im Rahmen einer Klassenfahrt, verreisen, kann eine sogenannte elterliche Reisegenehmigung neben dem Reisepass erforderlich sein. Minderjährige können bei Reisen ins Ausland an der Grenze zurückgewiesen werden, wenn sie ohne eine solche Reisegenehmigung unterwegs sind.

Dabei ist zu beachten, dass verschiedene Länder verschiedene Vorschriften haben, teilweise eigene Formulare in eigener Sprache verwenden oder die Beglaubigung der Reisegenehmigung verlangen. Die Auslandsvertretungen des Reiselandes, das Auswärtige Amt oder Ihr Notar können Ihnen nähere Informationen geben. Auch für Reisen im Inland kann die Genehmigung für den Nachweis bei Polizeikontrollen oder Arztbesuchen von Vorteil sein, z. B. wenn die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben, aber nur ein Elternteil mit dem Kind unterwegs ist oder der mitreisende Elternteil einen anderen Nachnamen hat als das Kind.

Wer als alleiniger Sorgeberechtigter mit seinem Kind verreist, benötigt hingegen eine sogenannte Negativbescheinigung, die das Jugendamt ausstellt und die nachweist, dass der mitreisende Elternteil wirklich das alleinige Sorgerecht hält.

2. Gesundheitsvollmacht

Für den Fall einer Erkrankung auf Reisen, die einen Arztbesuch notwendig macht, ist es ratsam eine Gesundheitsvollmacht vorlegen zu können. Ergänzend zur Reisegenehmigung, die das Einverständnis der Eltern mit der Reise des Kindes dokumentiert, dient die Gesundheitsvollmacht Dritten, also begleitenden Aufsichtspersonen, Lehrern etc. die Möglichkeit geben über gesundheitliche Angelegenheiten und Maßnahmen zu entscheiden.

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Ausbildungsunterhalt: Realschule – Ausbildung – Studium

Die zu den sog. Abitur-Lehre-Studium entwickelte Rspr. zum Anspruch auf Ausbildungsunterhalt ist nicht entsprechend auf den Fall der Aufnahme eines Studiums nach Mittlerer Reife und anschließender Berufsausbildung anzuwenden. Nach Auffassung des OLG ist die Frage der beruflichen Eignung eines Kindes grds. aus der Sicht zu Beginn der Ausbildung und den zu dieser Zeit zutage getretenen persönlichen Anlagen und Neigungen zu beantworten. Dies gilt – so das Gericht – jedoch dann nicht, wenn sich später herausgestellt hat, dass die zunächst getroffene Entscheidung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruht. Das OLG hat hier die Rechtsbeschwerde zugelassen, da die unterhaltsrechtliche Behandlung des Ausbildungsgangs Realschule – Ausbildung – Studium (ohne zwischengeschalteten Schulbesuch oder Berufspraxis) soweit ersichtlich bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist; vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.11.2018 – 11 UF 159/ 18.

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Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Beschränkung des Ausgleichsanspruchs

Nutzt ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit Duldung des anderen das im hälftigen Miteigentum beider stehende Haus nach der Trennung weiterhin und trägt wie bisher die Lasten, ohne zu erkennen zu geben, einen hälftigen Ausgleich geltend machen zu wollen, und ohne dass der andere Partner ihm ein Nutzungsentgelt abverlangt, so ist sein Ausgleichsanspruch in Höhe des hälftigen Nutzungswerts des Anwesens beschränkt. Zur Bestimmung des Nutzungswerts kann mit sachverständiger Hilfe die für das Hausanwesen erzielbare monatliche Marktmiete ermittelt und hiervon die Hälfte angesetzt werden. Hinweis: Fortführung der Senats-Rspr. vgl. Urt. v. 13.1.1993 – XII ZR 212/ 90; Beschl. v. 20.5.2015 – XII ZB 314/ 14 sowie vgl. BGH, Urt. v. 11.7.2018 – XII ZR 108/ 17.

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Scheidungsfolgenvereinbarung: Überlassung der Ehewohnung

Auch wenn der dinglich berechtigte Ehegatte (hier: Eigentümer) dem anderen Ehegatten im Zuge der Trennung die Ehewohnung zunächst überlassen hat und erst nach Rechtskraft der Scheidung die Überlassung an sich selbst verlangt, kann der andere Ehegatte die Herausgabe nur bei Vorliegen einer unbilligen Härte verweigern (§ 1568a Abs. 2 BGB analog). Für den grundrechtlich gebotenen Eigentumsschutz darf es keinen Unterschied machen, ob sich ein dinglich berechtigter Ehegatte gegen das Überlassungsverlangen des anderen Ehegatten verteidigt oder ob er selbst die Überlassung einer Ehewohnung, aus der er zunächst freiwillig ausgezogen war, verlangt; vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.5.2018 – 8 UF 175/ 17.

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Vorsorge für den Ernstfall

Es kann jeden treffen – unerwartet, aber hoffentlich nicht unvorbereitet. Unfall, Krankheit oder Tod.  Plötzlich ist der Betroffene nicht mehr in der Lage, sein Sorgerecht wahrzunehmen.

Für den Fall des Versterbens beider Elternteile könne Sie in einem Testament festlegen, wer zum Vormund bestimmt werden soll.

Doch auch wer durch ein Unfall oder durch Krankheit an der Ausübung der Sorge verhindert ist, kann für diesen Fall im Rahmen einer General- und Vorsorgevollmacht verfügen, dass das Familiengericht bestimmte von Ihm benannte Personen zum Pfleger des Kindes bestellen soll.

Ist die Beeinträchtigung so gravierend, dass man seine eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, haben nicht automatisch die nächsten Verwandte oder Partner das Recht, stellvertretend zu handeln und zu entscheiden.

Das Amtsgericht kann in diesen Fällen einen Betreuer einsetzen. Oft wird als Betreuer auf einen Verwandten oder eine sonstige Vertrauensperson zurückgegriffen; das ist jedoch nicht garantiert.

Mit einer General- und Vorsorgevollmacht ist gewährleistet, dass die Vertrauensperson, z. B. Überweisungen veranlassen oder einer Operation zustimmen kann.

General- und Vorsorgevollmacht versteht man eine umfassende Ermächtigung für alle Erklärungen. Für wichtige Geschäfte ist die Beurkundung durch einen Notar vorgeschrieben. In persönlichen Angelegenheiten (Arztbehandlungen) sollten die Befugnisse teilweise ausdrücklich benannt werden. Vorsorgevollmacht bedeutet ferner, dass die Vollmacht nur im Notfall benutzt werden soll.

Eine solche Vollmacht ist Vertrauenssache. Wegen der Komplexität sollte sich der Vollmachtgeber durch einen Rechtsanwalt beraten lassen.

Mit einer Patientenverfügung kann man darüber hinaus Anordnungen treffen, wie lange Ärzte bei einem unheilbaren Leiden die Behandlung fortsetzen sollen.

Patientenverfügung ist die Einwilligung oder Nichteinwilligung in eine bestimmte medizinische Maßnahme.

Die notarielle Beurkundung leistet ein Maximum an Beratung und Sicherheit. Nicht nur dort, wo sie gesetzlich vorgeschrieben ist. Als Berater begleitet der Rechtsanwalt die Generationen durch den Paragraphendschungel und hilft, die richtigen Entscheidungen zu treffen und teure Streitigkeiten zu vermeiden. Vorsorgen ist besser als streiten. Auch wer sich liebt, lebt mit Paragraphen. Vertragliche Regelungen sind oft notwendig, Absicherungen unverzichtbar. Es ist ein Beweis von Liebe und Verantwortung, sich rechtzeitig über das Recht und die Spielregeln zu unterhalten.

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Betreuung: Auswahl des Betreuers unter Berücksichtigung des Willen des Betroffenen

Gemäß § 1897 Abs. 4 S. 1 BGB ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betroffene wünscht.

Ein solcher Vorschlag erfordert weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden. Auch die Motivation des Betroffenen ist für die Frage, ob ein betreuungsrechtlich beachtlicher Vorschlag vorliegt, ohne Bedeutung.

Der Wille des Betroffenen darf nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen.

Die vom Tatrichter vorgenommene Beurteilung der Eignung einer Person als Betreuer gem. § 72 Abs. 1 S. 1 FamFG im Rechtsbeschwerdeverfahren kann nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Sie ist rechtlich fehlerhaft, wenn der Tatrichter den unbestimmten Rechtsbegriff der Eignung verkennt, relevante Umstände in unvertretbarer Weise bewertet oder bei der Subsumtion wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt; vgl. BGH, Beschl. v. 8.11.2017 – XII ZB 90/ 17 sowie BGH, Beschl. v. 9.5.2018 – XII ZB 553/ 17.

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Wechsel des Betreuers

Ist bei der Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung über einen Betreuerwechsel zu befinden, richtet sich die Auswahl der Person des Betreuers nicht nach § 1908b Abs. 3 BGB, sondern nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift des § 1897 BGB, wonach das Gericht durch eigene Anhörung die Wünsche des Betroffenen unter verständiger Würdigung seiner Interessen und seines Wohls zu klären hat und berücksichtigen muss (BGH FamRZ 2018, 850).

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