Ausbildungsunterhalt: Realschule – Ausbildung – Studium

Die zu den sog. Abitur-Lehre-Studium entwickelte Rspr. zum Anspruch auf Ausbildungsunterhalt ist nicht entsprechend auf den Fall der Aufnahme eines Studiums nach Mittlerer Reife und anschließender Berufsausbildung anzuwenden. Nach Auffassung des OLG ist die Frage der beruflichen Eignung eines Kindes grds. aus der Sicht zu Beginn der Ausbildung und den zu dieser Zeit zutage getretenen persönlichen Anlagen und Neigungen zu beantworten. Dies gilt – so das Gericht – jedoch dann nicht, wenn sich später herausgestellt hat, dass die zunächst getroffene Entscheidung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruht. Das OLG hat hier die Rechtsbeschwerde zugelassen, da die unterhaltsrechtliche Behandlung des Ausbildungsgangs Realschule – Ausbildung – Studium (ohne zwischengeschalteten Schulbesuch oder Berufspraxis) soweit ersichtlich bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist; vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.11.2018 – 11 UF 159/ 18.

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Familienrecht Ausbildungsunterhalt: Unzumutbarkeit der Leistung für die Eltern

Gemäß § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt eines Kindes die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Die Leistung von Ausbildungsunterhalt für ein Studium des Kindes kann einem Elternteil unzumutbar sein, wenn das Kind bei Studienbeginn bereits das 25. Lebensjahr vollendet und den Elternteil nach dem Abitur nicht über seine Ausbildungspläne informiert hat, so dass der Elternteil nicht mehr damit rechnen musste, noch auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch genommen zu werden.

Grundsatz: Die Leistung von Ausbildungsunterhalt nach § 1610 Abs. 2 BGB wird durch das Gegenseitigkeitsprinzip geprägt. Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Ermöglichung einer Berufsausbildung steht auf Seiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit gegenüber, die Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden (BGH, Beschl. v. 8.3.2017 – XII ZB 192/ 16; v. 3.7.2013 – XII ZB 220/ 12). Der BGH betont, dass es keine feste Altersgrenze für die Aufnahme und die Beendigung einer Ausbildung gibt, ab deren Erreichen der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfällt. Dabei werde die Zumutbarkeit nicht nur durch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern bestimmt, sondern auch durch die Frage, ob und inwieweit sie damit rechnen müssen, dass ihr Kind weitere Ausbildungsstufen anstrebt; vgl. BGH, Beschl. v. 3.5.2017 – XII ZB 415/ 16.

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Kein Unterhaltsanspruch für Studium nach abgeschlossener studiennaher Berufsausbildung und über zweijähriger Berufsausübung / Kindesunterhalt / Volljährigenunterhalt

Hat der Vater eines volljährigen Kindes keine Kenntnis über dessen Absicht, ein Studium aufzunehmen, hat das Kind, das nach Erlangung der Hochschulreife eine studiennahe Berufsausbildung absolviert und über einen nicht unerheblich langen Zeitraum in dem erlernten Beruf gearbeitet hat (im konkreten Fall über zwei Jahre), keinen Anspruch auf weitergehenden Unterhalt, vgl. auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.7.2016 – 5 UF 370/ 15.

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Ausbildungsunterhalt

Ausbildungsunterhalt trotz längerer Verzögerung beim Ausbildungsbeginn / Kindesunterhalt / Volljährigenunterhalt

Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt kann auch dann bestehen, wenn die unterhaltsberechtigte Tochter ihre Erstausbildung erst neun Jahre nach Abschluss ihrer Schulausbildung aufnimmt, weil sie für jeweils drei Jahre ihre beiden Kinder selbst betreut hat und sodann zeitnah keinen Ausbildungsplatz finden konnte; vgl. OLG Celle, Beschl. V. 19.11.2015 – 17 WF 242/15.

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