Eine ergänzende Vertragsauslegung ist zulässig, wenn eine Vereinbarung der Parteien in einem regelungsbedürftigen Punkt eine planwidrige Regelungslücke aufweist und keine Regelung des dispositiven Gesetzesrechts eingreift. Eine Regelungslücke liegt dann vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder wenn sie ihn bewusst offen gelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und wenn sich diese Annahme nachträglich infolge des weiteren Verlaufs der Dinge als unzutreffend herausstellt. Insoweit kann eine Scheidungsfolgenvereinbarung der ergänzenden Vertragsauslegung bedürfen, wenn die vereinbarte Freistellungsverpflichtung hinsichtlich der in Rede stehenden Rentenversicherung keinerlei Regelungen enthält, obwohl entsprechender Regelungsbedarf bestand. Dies ist der Fall, wenn relevante Fragen (z. B. wer – zumindest bis zum Ende der Zinsbindung der hiermit gesicherten Darlehen – im Innenverhältnis der Beteiligten die laufenden Beiträge zahlen, wem letztlich das angesparte Kapital ganz oder teilweise zustehen oder wie es verwendet werden sollte) nicht geregelt wurden; vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 15.2.2018 – 2 UF 183/ 17.
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