Betreuervorschlag des Betroffenen

Gemäß § 1897 Abs. 4 S. 1 BGB ist grundsätzlich die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betroffene wünscht. Die Geschäftsfähigkeit, natürliche Einsichtsfähigkeit und die Motivation des Betroffenen sind hierbei ohne Bedeutung.

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Eingetragene Lebenspartnerschaft

Die Lebenspartnerschaft, die der Ehe nachgebildet ist, ermöglicht Partnern einer gleichgeschlechtlichen Beziehung dieser einen rechtlichen Rahmen zu geben. Die Rechtsfolgen der Lebenspartnerschaft sind sukzessive den Rechtsfolgen der Ehe nachgebildet.

 

Das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG), auch Lebenspartnerschaftsgesetz genannt, regelt für zwei Menschen gleichen Geschlechts die Begründung der Lebenspartnerschaft und deren Rechtsfolgen.

 

Voraussetzung für die Begründung einer Lebenspartnerschaft ist, dass die Erklärenden gleichen Geschlechts sind sowie eine noch bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einem Dritten nicht mehr geführt wird. Die Möglichkeit zur Lebenspartnerschaft tritt erst mit Volljährigkeit ein. Ausländer müssen ihre Ledigkeit mit einer sog. Ledigkeitsbescheinigung nachweisen.

 

Wirkungen der Lebenspartnerschaft:

  1. falls gewünscht gemeinsamer Familienname
  2. Verpflichtung zum lebenspartnerschafltichen Unterhalt
  3. Verpflichtung zum gegenseitigen Beistand

 

Da das Güterecht der Lebenspartnerschaft dem ehelichen Güterrecht vollständig nachgebildet worden ist, ist gesetzlicher Güterstand daher die sog. Zugewinngemeinschaft. Den Partnern ist jedoch, nicht nur bei abweichenden individuellen wirtschaftlichen Voraussetzungen, regelmäßig zu empfehlen, ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag zu regeln und ihren individuellen Verhältnissen anzupassen. Unterhalt und Versorgungsausgleich nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft werden entsprechend dem nachehelichen Unterhalt sowie dem Versorgungsausgleich behandelt. Die Fragen des Unterhalts, Zugewinne, der sog. Versorgungsanwartschaften und nicht zuletzt des Erbes, sollten offen kommuniziert und geregelt werden.

 

Erbrecht in der Lebenspartnerschaft:

Neben dem Güterrecht steht dem Lebenspartner ein gesetzliches Erbrecht zu. Im Falle der Enterbung durch den Partner hat der Überlebende einen Pflichtteilsanspruch gegen den oder die Erben.

 

Den Lebenspartnern ist dringend zu empfehlen, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Nur so ist gewährleistet, dass der Partner z.B. Alleinerbe wird.

 

Lebenspartnerschaft und Steuerrecht:

Durch die Urteile des Bundesverfassungsgerichts findet es nun endlich eine einkommenssteuerrechtliche Gleichbehandlung der Lebenspartner statt. Dies betrifft auch die Gleichbehandlung bei der Befreiung von Grunderwerbssteuer sowie Schenkungs- und Erbschaftssteuer.

 

Auch im Lebenspartner und Sozialrecht sind Lebenspartner Ehegatten gleichgestellt. Sie erhalten unter den gleichen Voraussetzungen wie Ehegatten Rente von Todes wegen.

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Scheidungsfolgenvereinbarung: Ergänzende Vertragsauslegung bei Regelungslücke

Eine ergänzende Vertragsauslegung ist zulässig, wenn eine Vereinbarung der Parteien in einem regelungsbedürftigen Punkt eine planwidrige Regelungslücke aufweist und keine Regelung des dispositiven Gesetzesrechts eingreift. Eine Regelungslücke liegt dann vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder wenn sie ihn bewusst offen gelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und wenn sich diese Annahme nachträglich infolge des weiteren Verlaufs der Dinge als unzutreffend herausstellt. Insoweit kann eine Scheidungsfolgenvereinbarung der ergänzenden Vertragsauslegung bedürfen, wenn die vereinbarte Freistellungsverpflichtung hinsichtlich der in Rede stehenden Rentenversicherung keinerlei Regelungen enthält, obwohl entsprechender Regelungsbedarf bestand. Dies ist der Fall, wenn relevante Fragen (z. B. wer – zumindest bis zum Ende der Zinsbindung der hiermit gesicherten Darlehen – im Innenverhältnis der Beteiligten die laufenden Beiträge zahlen, wem letztlich das angesparte Kapital ganz oder teilweise zustehen oder wie es verwendet werden sollte) nicht geregelt wurden; vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 15.2.2018 – 2 UF 183/ 17.

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Nachehelicher Unterhalt: Auskunftsanspruch über das Einkommen

Der Anspruch auf Auskunft über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist bereits gegeben, wenn die Auskunft für den Unterhaltsanspruch Bedeutung haben kann. Ein Auskunftsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen ist immer schon dann gegeben, wenn unabhängig von der tatsächlichen Vermutung der Einkommensverwendung eine Darlegung des Bedarfs nach der Quotenmethode in Betracht kommt. Aufgrund einer Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei „unbegrenzt leistungsfähig “, entfällt der Auskunftsanspruch noch nicht.

Hinweis: Es ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Tatsachengerichte im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgehen, dass ein Familieneinkommen bis zur Höhe des Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrags vollständig für den Lebensbedarf der Familie verwendet worden ist. Der Unterhaltsbedarf kann in diesem Fall ohne Darlegung der konkreten Einkommensverwendung nach der Einkommensquote bemessen werden (teilweise Aufgabe von BGH, Urt. v. 11.8.2010 – XII ZR 102/ 09). Soweit das Familieneinkommen darüber hinausgeht, hat der Unterhaltsberechtigte, wenn er dennoch Unterhalt nach der Quotenmethode begehrt, die vollständige Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf darzulegen und im Bestreitensfall in vollem Umfang zu beweisen; vgl. BGH, Beschl. v. 15.11.2017 – XII ZB 503/ 16).

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Verbot von Kinderehen

Die bisherige Möglichkeit, dass 16-Jährige unter bestimmten Voraussetzungen heiraten können, wird abgeschafft. Ehen von unter 16-Jährigen gelten künftig generell als nichtig. Eine formelle Aufhebung ist nicht erforderlich. Bei Ehen, die zwischen 16 und 18 Jahren geschlossen wurden, erfolgt die Aufhebung i.d.R. durch richterliche Entscheidung. Nur in besonderen Härtefällen kann davon abgesehen werden. Die neuen Regelungen schließen auch im Ausland geschlossene Ehen ein.

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