Betreuung Alkoholkranker

Der BGH (FamRZ 2018, 1691 = FuR 2018, 596) erläutert, dass Alkoholismus für sich gesehen keine psychische Krankheit bzw. Behinderung i. S. v. § 1906 BGB ist und auch die bloße Rückfallgefahr eine Unterbringung nicht rechtfertigt. Etwas anderes gilt, wenn der Alkoholismus entweder im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen steht oder ein auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der das Ausmaß eines geistigen Gebrechens erreicht hat. Das von der Verfassung geschützte Recht, Hilfe zurückzuweisen, hat seine Grenze, soweit dadurch nicht Rechtsgüter anderer oder der Allgeneinheit in Mitleidenschaft gezogen werden

Wenn Sie weitere sachkundige Hilfe benötigen, empfehlen wir Ihnen eine Erstberatung.

Bei weiteren Fragen helfen wir gerne weiter.

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Verbot von Kinderehen

Die bisherige Möglichkeit, dass 16-Jährige unter bestimmten Voraussetzungen heiraten können, wird abgeschafft. Ehen von unter 16-Jährigen gelten künftig generell als nichtig. Eine formelle Aufhebung ist nicht erforderlich. Bei Ehen, die zwischen 16 und 18 Jahren geschlossen wurden, erfolgt die Aufhebung i.d.R. durch richterliche Entscheidung. Nur in besonderen Härtefällen kann davon abgesehen werden. Die neuen Regelungen schließen auch im Ausland geschlossene Ehen ein.

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