Nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2017, 378 m. Anm. FRÖSCHLE = FamRB 2017, 374 m. Hinw. CLAUSIUS und FamRZ 2017, 1666 m. Anm. LÖHNIG = MDR 2017, 1306 = FuR 2017, 604 m. Hinw. SOYKA = NJW 2017, 2828) kann § 1686 BGB mit Blick auf den Gesetzeszweck in entsprechender Anwendung einem Elternteil zur Befriedigung seines aus dem von Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG geschützten Elternrecht fließenden berechtigten Informationsinteresse auch einen Auskunftsanspruch gegenüber Anspruchsgegnern gewähren, die zwar nicht Elternteil, aber in ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Stellung einem Elternteil vergleichbar sind. Als Auskunftspflichtiger kommt insbesondere das zum Ergänzungspfleger bestellte Jugendamt (hier: Inhaber der Gesundheitsfürsorge) in Betracht.
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