Kein Unterhaltsanspruch für Studium nach abgeschlossener studiennaher Berufsausbildung und über zweijähriger Berufsausübung / Kindesunterhalt / Volljährigenunterhalt

Hat der Vater eines volljährigen Kindes keine Kenntnis über dessen Absicht, ein Studium aufzunehmen, hat das Kind, das nach Erlangung der Hochschulreife eine studiennahe Berufsausbildung absolviert und über einen nicht unerheblich langen Zeitraum in dem erlernten Beruf gearbeitet hat (im konkreten Fall über zwei Jahre), keinen Anspruch auf weitergehenden Unterhalt, vgl. auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.7.2016 – 5 UF 370/ 15.

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Ausbildungsunterhalt

Ausbildungsunterhalt trotz längerer Verzögerung beim Ausbildungsbeginn / Kindesunterhalt / Volljährigenunterhalt

Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt kann auch dann bestehen, wenn die unterhaltsberechtigte Tochter ihre Erstausbildung erst neun Jahre nach Abschluss ihrer Schulausbildung aufnimmt, weil sie für jeweils drei Jahre ihre beiden Kinder selbst betreut hat und sodann zeitnah keinen Ausbildungsplatz finden konnte; vgl. OLG Celle, Beschl. V. 19.11.2015 – 17 WF 242/15.

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Kein Unterhalt

Kein Unterhaltsanspruch für Studium nach abgeschlossener studiennaher Berufsausbildung und über zweijähriger Berufsausübung / Kindesunterhalt / Volljährigenunterhalt

Hat der Vater eines volljährigen Kindes keine Kenntnis über dessen Absicht, ein Studium aufzunehmen, hat das Kind, das nach Erlangung der Hochschulreife eine studiennahe Berufsausbildung absolviert und über einen nicht unerheblich langen Zeitraum in dem erlernten Beruf gearbeitet hat (im konkreten Fall über zwei Jahre), keinen Anspruch auf weitergehenden Unterhalt, vgl. auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.7.2016 – 5 UF 370/ 15.

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