Veräußerung von Wohnungseigentum: Umfang des Zustimmungserfordernisses des Verwalters

Die dem Grundbuchamt nachzuweisende Auflassung bedarf für ihre Wirksamkeit gem. § 12 Abs. 1, 3 S. 1 WEG grds. der Zustimmung des Verwalters. Die Ausnahme vom Zustimmungserfordernis nach § 12 WEG „der ersten Veräußerung nach Teilung “erfasst nicht eine (erneute) Veräußerung durch eine Person, in deren Hand sich nach den Erstveräußerungen sämtliche Wohnungseigentumsrechte vereinigt haben.

Soll die Verwalterzustimmung durch die Zustimmungserklärung der übrigen Eigentümer ersetzt werden, haben auch die sog. werdenden Wohnungseigentümer zuzustimmen. KG, Beschl. v. 3.5.2018 – 1 W 370/ 17

 

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Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen. Anders kann es sein, wenn Zweifel an der Wirksamkeit oder Fortdauer der Vollmacht bestehen sowie wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen. Letzteres ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seine Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint (BGH FamRZ 2018, 1189 = MDR 2018, 742; FamRZ 2018, 1110 = MDR 20218, 742).

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