Durchführung des Versorgungsausgleichs

Wenn die Eheleute nichts Anderweitiges vereinbart haben, wird mit Rechtshängigkeit der Scheidung durch das Familiengericht das Verfahren zum Versorgungsausgleich eingeleitet. Sinn und Zweck der Durchführung des Versorgungsausgleichs ist es, Ungerechtigkeiten zwischen den Eheleuten zu vermeiden

Bestandteile des Versorgungsausgleichs sind die Ansprüche aus:

  • der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Beamtenversorgung
  • berufsständische Versorgungen
  • Betriebsrente
  • private Rentenversicherungen, wenn diese zu einer Rentenzahlung führen.

Demgegenüber sind grundsätzlich nicht Bestandteil des Versorgungsausgleichs Ansprüche aus:

  • Kapitallebensversicherungen
  • Risikolebensversicherungen
  • Anwartschaften nach dem Betriebsrentenrecht
  • sowie Ansprüche gegenüber ausländischen, zwischenstaatlichen Versorgungsträgern.

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