Ungeeigneter Betreuungsvorschlag

Dem Tatrichter ist bei der Auswahl kein Ermessen eingeräumt. Der Wille des Betroffenen kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Der BGH (FamRZ 2018, 1191 = MDR 2018, 869 = FuR 2018, 482 m. Hinw. SOYKA = FamRB 2018, 316 m. Hinw. MOLL-VOGEL; im Anschluss an BGH FamRZ 2018, 945; 2017, 1612) betont, dass eine anderweitige Bestellung voraussetzt, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Voraussetzung ist die konkrete Gefahr, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will. Bei den zu treffenden Feststellungen muss sich ein das Wohl des Betroffenen gefährdender Eignungsmangel bezogen auf den von der Betreuung umfassten Aufgabenkreis ergeben

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