Ausgleichsansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, die sich auf unentgeltliche Arbeitsleistungen z. B. an der Immobilie des Schwiegerkindes stützen und in der Zeit vom 1.1.2002 bis 1.1.2010 entstanden sind, sind keine familienrechtlichen Ansprüche i. S. d. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a. F. und unterliegen daher der Regelverjährung gem. § 195 BGB. Den Zuwendungen der Schwiegereltern liegt kein familienrechtliches Verhältnis eigener Art zugrunde. Diese Zuwendungen sind vielmehr Schenkungen, für die der Bestand der Ehe lediglich eine Motivation darstellt und die Geschäftsgrundlage bilden kann. Der Anspruch der Schwiegereltern auf Ausgleichszahlung für erbrachte Arbeitsleistungen an der Immobilie des Schwiegerkindes entsteht, wenn die Ehe zwischen Kind und Schwiegerkind als Geschäftsgrundlage i. S. d. § 313 Abs. 1 BGB gescheitert ist; vgl. OLG Bremen, Beschl. v. 12.7.2017 – 4 U 1/ 17.
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