Auch wenn der dinglich berechtigte Ehegatte (hier: Eigentümer) dem anderen Ehegatten im Zuge der Trennung die Ehewohnung zunächst überlassen hat und erst nach Rechtskraft der Scheidung die Überlassung an sich selbst verlangt, kann der andere Ehegatte die Herausgabe nur bei Vorliegen einer unbilligen Härte verweigern (§ 1568a Abs. 2 BGB analog). Für den grundrechtlich gebotenen Eigentumsschutz darf es keinen Unterschied machen, ob sich ein dinglich berechtigter Ehegatte gegen das Überlassungsverlangen des anderen Ehegatten verteidigt oder ob er selbst die Überlassung einer Ehewohnung, aus der er zunächst freiwillig ausgezogen war, verlangt; vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.5.2018 – 8 UF 175/ 17.
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