Zugewinnausgleich: Auskunftspflicht

Nach § 1379 Abs. 1 S. 1 BGB kann jeder Ehegatte von dem anderen Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung (Nr. 1) oder Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist (Nr. 2). § 1379 BGB regelt die Auskunftspflicht im Zugewinnausgleichsverfahren umfassend; daneben ist für einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB kein Raum. Begehrt ein Ehegatte im Fall einer verfrühten Stellung des Scheidungsantrags durch den anderen Ehegatten Auskunft zu einem gesetzlich nicht geregelten Stichtag, so hat er einen besonderen Ausnahmefall darzulegen, der es rechtfertigt, die Stichtage des Gesetzes zu modifizieren. Dieser ist gegeben, wenn das sich ohne eine solche Korrektur ergebende Ergebnis grob unbillig erscheint und die Gewährung des Ausgleichsanspruchs in der vom Gesetz vorgesehenen Art und Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde; vgl. BGH, Beschl. v. 13.12.2017 – XII ZB 488/ 16.

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Versorgungsrecht/Renten

  • Sämtliche während der Ehezeit erworbenen Rentenrechte beider Partner werden zur Hälfte geteilt; sog. Interne Teilung.
  • Jeder der Ehepartner erhält ein eigenes Konto bei dem jeweiligen Versorgungsträger seines Partners. Bei einer Ehedauer von lediglich bis zu maximal drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur dann statt, wenn er von einem der Ehepartner beantragt wird;
  • Haben beide Ehepartner ähnlich hohe Rentenansprüche erworben, findet grundsätzlich kein Versorgungsausgleich statt.
  • Der Versorgungsausgleich wird unabhängig davon vorgenommen, ob ein Ehepartner bereits eine Rente empfängt und der andere nicht. Das sog. „Rentenprivileg“ ist damit entfallen.
  • Bei Rente wegen Erwerbsminderung oder auch vorzeitig ausgezahlter Altersrente findet eine Anpassungsregelung statt, d.h. diese werden nicht oder nur teilweise gemindert, wenn der Betroffene durch den Versorgungsausgleich Anrechte außerhalb der gesetzlichen Rente erworben hat.
  • Als Ehezeit im Sinne des Versorgungsausgleichs gilt die Zeit vom ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum letzten Tag des Monats, der der Zustellung des Scheidungsantrages an den Ehepartner vorausgeht.
  • Bei ordnungsgemäß notariell beurkundeten Vereinbarungen der Eheleute zum Versorgungsausgleich, sind keine richterlichen Genehmigungen mehr erforderlich.

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