Entzug des Sorgerechts

Erneut betont das BVerfG (FamRZ 2017, 1055 = FamRB 2017, 297), dass es einer strengen Prüfung und entsprechender Begründung bedarf, ob die Voraussetzungen für den Entzug der elterlichen Sorge im Einzelfall gegeben sind. Bei einem Eingriff in das Elternrecht ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Trennung des Kindes von seinen Eltern ist nur erlaubt, wenn das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre. Eine solche Gefährdung kann nur angenommen werden, wenn bei ihm bereits ein Schaden eingetreten ist oder sich eine erhebliche Gefährdung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Ein Sorgerechtsentzug ist grundsätzlich entbehrlich, wenn der erziehungsberechtigte Elternteil die zur Abwendung einer dem Kind drohenden Gefahr gebotene Fremdunterbringung mitträgt und unterstützt und alle in diesem Zusammenhang notwendig werdenden Mitwirkungshandlungen vornimmt. Auch wenn der Vater erst nach Fremdunterbringung des Kindes Sorgeberechtigter geworden ist und bisher im Leben des Kindes keine Rolle gespielt hat, kann ein Sorgerechtsentzug nicht darauf gestützt werden, dass die Ausübung des Sorgerechts durch einen Vormund anstelle des Vaters vorzugswürdig ist, sondern auch in solchem Falle ist nur auf eine nachhaltige Kindeswohlgefährdung abzustellen (BVerfG 2017, 1577).

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