Erziehungsrente

Der Sonderfall der sog. Erziehungsrente liegt vor, wenn der frühere Ehegatte verstirbt und der Hinterbliebene ein eigenes Kind unter 18 Jahren erzieht, das nicht das Kind des Verstorbenen sein muss, und nicht wieder geheiratet sowie die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt.

Eine Erziehungsrente fällt ferner an, wenn:

a) die Eheleute ein Rentensplittung durchgeführt haben und der geschiedene Ehepartner gestorben ist,

b) der Antragsteller/die Antragstellerin ein eigenes minderjähriges Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehepartners erzieht,

c) der Antragsteller/die Antragstellerin nicht wieder geheiratet hat und

d) bis zu dem Tode des geschiedenen Ehepartners die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat

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