Bei dem ehebedingten Nachteil ist von dem aktuellen tatsächlich erzielten oder erzielbaren Einkommen des geschiedenen Ehegatten, der Unterhalt geltend macht, auszugehen. Liegt dieses Einkommen (das „eigene Geld “) unterhalb des Einkommens, das die oder der Berechtigte nach der eigenen Lebensstellung ohne die Ehe (als ledige/ r und kinderlose/ r Erwerbstätige/ r im erlernten Beruf) erzielen würde, ist ein Nachteil gegeben. Sofern dieser Nachteil ehebedingt ist (was gesondert zu prüfen ist), ist er für § 1578b BGB beachtlich.
Bei dem Begriff des ehebedingten Nachteils: § 1578b BGB stellt insbesondere darauf ab, ob ehebedingte Nachteile im Hinblick darauf eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt selbst sorgen zu können, und ob diese einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigen (BGH FamRZ 2007, 793; FamRZ 2006, 1006; NJW 2007, 839, 841 = FamRZ 2007, 200).
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