Ehevertrag

Nach der Trennung oder Scheidung halten Eheverträge in vielen Fällen einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Nicht selten sind sie unwirksam oder müssen angepasst werden, auch aufgrund der sich ständig ändernden Rechtssprechung des Familienrechts muss damit gerechnet werden, dass ein Ehevertrag, der bei seinem Abschluss noch wirksam war, im weiteren Verlauf der Ehe nicht mehr wirksam ist.

In diesen Fällen müssen die Eheverträge nachträglich angepasst werden. Dabei muss der gesamte Verlauf der Ehe berücksichtigt werde. Es ist daher sinnvoll, einen Ehevertrag noch vor Trennung oder Scheidung überprüfen zu lassen. Anderenfalls drohen zeit- und kostenintensive und nachteilige Verfahren im Falle der Scheidung.

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt, nämlich z. B. insbesondere in den Fällen des Ausschluss eines Versorgungsausgleichs, dargelegt, dass selbst wenn gegen die ursprüngliche Wirksamkeit des Ehevertrages keinerlei Bedenken bestanden, später während der erhebliche Änderungen eintreten können, die den Ehevertrag unwirksam werden lassen.

Nach der Rechtssprechung des BGH muss ein Ehevertrag regelmäßig einer Ausübungskontrolle unterzogen werden, d. h. es ist zu prüfen, ob es gegebenenfalls einem der Ehegatten nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf einen nur ihn begünstigende Regelung zu berufen. Maßstab für die Ausübungskontrolle ist aber nicht der Zustand und Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung der Eheleute, sondern vielmehr der spätere tatsächliche Verlauf der Ehe.

Für einen Ehepartner ist ein Ehevertrag dann unzumutbar, wenn die Vertragsregelung später zu einer schwerwiegenden für ihn einseitigen Lastenverteilung folgt. Maßstab für die Billigkeit des Ehevertrages sind die so genannten ehebedingten Nachteile, d. h. hat ein Ehegatte evidente ehebedingte Nachteile erlitten, müssen diese ausgeglichen werden. Spätestens vor Trennung oder Scheidung ist daher zwingend anzuraten, einen Ehevertrag dem tatsächlichen Verlauf der Ehe anzupassen. Anderenfalls muss damit gerechnet werden, dass der Vertrag gegen Treue und Glauben verstößt.

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