Nach § 1607 Abs. 3 S. 2 BGB geht der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil auf einen Dritten über, der als Vater Unterhalt geleistet hat. Der nach dieser Vorschrift übergegangene Anspruch ist mit dem ursprünglichen Unterhaltsanspruch grds. identisch, so dass er – wie dieser selbst – der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt. Die Verjährungsfrist für gesetzliche Unterhaltsansprüche gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes kann frühestens am Schluss des Jahres beginnen, in dem die Entscheidung über die erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft rechtskräftig geworden ist. Allerdings kann der Erzeuger wegen § 1600d Abs. 4 BGB grds. erst dann auf Unterhalt in Anspruch genommen werden, wenn er die Vaterschaft wirksam anerkannt hat oder seine Vaterschaft rechtskräftig festgestellt ist; vgl. BGH, Beschl. v. 22.3.2017 – XII ZB 56/ 16.
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