Versorgungsrecht/Renten

  • Sämtliche während der Ehezeit erworbenen Rentenrechte beider Partner werden zur Hälfte geteilt; sog. Interne Teilung.
  • Jeder der Ehepartner erhält ein eigenes Konto bei dem jeweiligen Versorgungsträger seines Partners. Bei einer Ehedauer von lediglich bis zu maximal drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur dann statt, wenn er von einem der Ehepartner beantragt wird;
  • Haben beide Ehepartner ähnlich hohe Rentenansprüche erworben, findet grundsätzlich kein Versorgungsausgleich statt.
  • Der Versorgungsausgleich wird unabhängig davon vorgenommen, ob ein Ehepartner bereits eine Rente empfängt und der andere nicht. Das sog. „Rentenprivileg“ ist damit entfallen.
  • Bei Rente wegen Erwerbsminderung oder auch vorzeitig ausgezahlter Altersrente findet eine Anpassungsregelung statt, d.h. diese werden nicht oder nur teilweise gemindert, wenn der Betroffene durch den Versorgungsausgleich Anrechte außerhalb der gesetzlichen Rente erworben hat.
  • Als Ehezeit im Sinne des Versorgungsausgleichs gilt die Zeit vom ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum letzten Tag des Monats, der der Zustellung des Scheidungsantrages an den Ehepartner vorausgeht.
  • Bei ordnungsgemäß notariell beurkundeten Vereinbarungen der Eheleute zum Versorgungsausgleich, sind keine richterlichen Genehmigungen mehr erforderlich.

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Kein Unterhaltsanspruch für Studium nach abgeschlossener studiennaher Berufsausbildung und über zweijähriger Berufsausübung / Kindesunterhalt / Volljährigenunterhalt

Hat der Vater eines volljährigen Kindes keine Kenntnis über dessen Absicht, ein Studium aufzunehmen, hat das Kind, das nach Erlangung der Hochschulreife eine studiennahe Berufsausbildung absolviert und über einen nicht unerheblich langen Zeitraum in dem erlernten Beruf gearbeitet hat (im konkreten Fall über zwei Jahre), keinen Anspruch auf weitergehenden Unterhalt, vgl. auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.7.2016 – 5 UF 370/ 15.

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Patientenverfügung

Unmittelbare Bindungswirkung

 

Eine Patientenverfügung entfaltet nur dann unmittelbare Bindungswirkung, wenn sie neben den Erklärungen zu den ärztlichen Maßnahmen, in die der Ersteller einwilligt oder die er untersagt, auch erkennen lässt, dass sie in der konkreten Behandlungssituation Geltung beanspruchen soll.

Die schriftliche Äußerung, dass „lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben “sollen, enthält für sich genommen nicht die für eine bindende Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen. Die erforderliche Konkretisierung kann sich im Einzelfall auch bei nicht hinreichend konkret benannten ärztlichen Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben.

Mit dieser Entscheidung verdeutlicht der Bundesgerichtshof die Anforderungen an die Bindungswirkung von Patientenverfügungen und an das Erfordernis einer Genehmigung des Betreuungsgerichts. Wenn das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass der derzeitige Gesundheitszustand der Betroffenen nicht den Festlegungen der Patientenverfügung entspricht, wird es nach Ansicht des BGH erneut zu prüfen haben, ob ein Abbruch der künstlichen Ernährung dem mutmaßlichen Willen der Betroffenen entspricht. Der mutmaßliche Wille ist gem. § 1901a Abs. 2 S. 2, 3 BGB anhand konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln, insb. anhand früherer mündlicher oder schriftlicher Äußerungen, ethischer oder religiöser Überzeugungen und sonstiger persönlicher Wertvorstellungen des Betroffenen. Entscheidend ist dabei, wie der Betroffene selbst entschieden hätte, wenn er noch in der Lage wäre, über sich selbst zu bestimmen, vgl. BGH, Beschl. v. 8.2.2017 – XII ZB 604/ 15.

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Ausbildungsunterhalt

Ausbildungsunterhalt trotz längerer Verzögerung beim Ausbildungsbeginn / Kindesunterhalt / Volljährigenunterhalt

Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt kann auch dann bestehen, wenn die unterhaltsberechtigte Tochter ihre Erstausbildung erst neun Jahre nach Abschluss ihrer Schulausbildung aufnimmt, weil sie für jeweils drei Jahre ihre beiden Kinder selbst betreut hat und sodann zeitnah keinen Ausbildungsplatz finden konnte; vgl. OLG Celle, Beschl. V. 19.11.2015 – 17 WF 242/15.

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Betreuungsrecht

Anforderungen an eine wirksame Bestellung eines Betreuers

Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Für welche Aufgabenkreise ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann. Eine Vorsorgevollmacht steht der Erforderlichkeit einer Betreuung nicht entgegen, wenn der Betreuer diese Vollmacht wirksam widerrufen hat.

Mit der vorliegenden Entscheidung stellt der BGH klar, dass sich der Betreuungsbedarf aufgrund der konkreten gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen beurteilt, und schließt damit an seine Beschlüsse (v. 15.2.2017 – XII ZB 510/ 16; v. 6.7.2016 – XII ZB 131/ 16) an. Nach Ansicht des BGH wird das Landgericht im konkreten Fall die erforderlichen Feststellungen zur Frage des Betreuungsbedarfs und der Betreuerauswahl zu treffen haben, vgl. BGH, Beschl. v. 22.3.2017 – XII ZB 260/ 16.

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Kein Unterhalt

Kein Unterhaltsanspruch für Studium nach abgeschlossener studiennaher Berufsausbildung und über zweijähriger Berufsausübung / Kindesunterhalt / Volljährigenunterhalt

Hat der Vater eines volljährigen Kindes keine Kenntnis über dessen Absicht, ein Studium aufzunehmen, hat das Kind, das nach Erlangung der Hochschulreife eine studiennahe Berufsausbildung absolviert und über einen nicht unerheblich langen Zeitraum in dem erlernten Beruf gearbeitet hat (im konkreten Fall über zwei Jahre), keinen Anspruch auf weitergehenden Unterhalt, vgl. auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.7.2016 – 5 UF 370/ 15.

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Durchführung des Versorgungsausgleichs

Wenn die Eheleute nichts Anderweitiges vereinbart haben, wird mit Rechtshängigkeit der Scheidung durch das Familiengericht das Verfahren zum Versorgungsausgleich eingeleitet. Sinn und Zweck der Durchführung des Versorgungsausgleichs ist es, Ungerechtigkeiten zwischen den Eheleuten zu vermeiden

Bestandteile des Versorgungsausgleichs sind die Ansprüche aus:

  • der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Beamtenversorgung
  • berufsständische Versorgungen
  • Betriebsrente
  • private Rentenversicherungen, wenn diese zu einer Rentenzahlung führen.

Demgegenüber sind grundsätzlich nicht Bestandteil des Versorgungsausgleichs Ansprüche aus:

  • Kapitallebensversicherungen
  • Risikolebensversicherungen
  • Anwartschaften nach dem Betriebsrentenrecht
  • sowie Ansprüche gegenüber ausländischen, zwischenstaatlichen Versorgungsträgern.

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