Wechsel des Betreuers

Ist bei der Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung über einen Betreuerwechsel zu befinden, richtet sich die Auswahl der Person des Betreuers nicht nach § 1908b Abs. 3 BGB, sondern nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift des § 1897 BGB, wonach das Gericht durch eigene Anhörung die Wünsche des Betroffenen unter verständiger Würdigung seiner Interessen und seines Wohls zu klären hat und berücksichtigen muss (BGH FamRZ 2018, 850).

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Beschränkung des Unterhalts bei grober Unbilligkeit (§ 1579 BGB)

Voraussetzung der Anwendbarkeit des § 1579 BGB ist die grobe Unbilligkeit, die sich aus einem vorwerfbaren Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten (§ 1579 Nr. 3 – 7, 8 BGB) oder aus einer objektiven Unzumutbarkeit der Unterhaltsleistung für den Unterhaltspflichtigen (§ 1579 Nr. 1, 2, 8 BGB) ergeben kann (vgl. SCHNITZLER FF 2014, 94; KLEFFMANN FuR 2009, 145, 148; KOFLER NJW 2011, 2470; BÖMELBURG FamRB 2012, 53).

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Geeignetheit des Betreuers als Voraussetzung der Betreuerauswahl

Zu den Aufgaben des Betreuungsgerichts gehört es, geeignete Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche rechtliche Betreuung zu schaffen. Die Beurteilung, ob eine bestimmte Person als Betreuer eines konkreten Betroffenen geeignet ist, erfordert die Prognose, ob der potenzielle Betreuer voraussichtlich die sich aus der Betreuungsführung und den damit verbundenen Pflichten i. S. d. § 1901 BGB folgenden Anforderungen erfüllen kann (BGH inZAP EN-Nr. 120/ 2018; FamRZ 2018, 206). Deshalb muss bei der Betreuerauswahl Bedacht darauf genommen werden, dass für Betroffene mit schwieriger Persönlichkeit ein Betreuer bestellt wird, der dieser Herausforderung auch mit der notwendigen Sachkunde und Erfahrung begegnen kann (BGH FamRZ 2018, 54).

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Bestellung Mehrere Betreuer

Der BGH (NJW 2018, 1257) hat klargestellt, dass bei der Bevollmächtigung mehrerer Personen, denen nur eine gemeinschaftliche Vertretung eingeräumt worden ist, diese die Angelegenheiten des Betroffenen nur dann ebenso gut wie lediglich ein Betreuer besorgen können, wenn davon auszugehen ist, dass sie auch zu einer gemeinschaftlichen Vertretung in der Lage sind. Dazu bedarf es einer Zusammenarbeit und Abstimmung der Bevollmächtigten und damit eines Mindestmaßes an Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit.

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Sorgerecht: Alleinige Ausübung durch ein Elternteil; Wohl des Kindes

Die Aufhebung der gemeinsamen Sorge muss am Wohl des Kindes ausgerichtet sein, so dass die Übertragung der alleinigen Sorge auf einen Elternteil grds. keine Kindeswohlgefährdung voraussetzt. Sorgerechtsentscheidungen müssen allerdings den Willen des Kindes einbeziehen. Wenn die Familiengerichte nach der Trennung der Eltern auf Antrag eines Elternteils über die künftige Wahrnehmung der elterlichen Sorge zu entscheiden haben, bleibt es in erster Linie ihnen vorbehalten, zu beurteilen, inwieweit die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes entsprechen. Begründet ein Gericht seine Sorgerechtsentscheidung zugunsten des Kindesvaters damit, dass es bei einer Vielzahl der Kinder im Jugendalter zu einem klinisch relevanten Rückgang des Geschlechtsdysphorieerlebens komme und das Kind hier deshalb ein möglichst ergebnisoffenes, akzeptierendes und unterstützendes Vorgehen benötige, das nur beim Kindesvater, nicht aber bei der Kindesmutter gewährleistet sei, so bietet eine solche Feststellung ohne nähere Begründung keine verfassungsrechtlich ausreichende Grundlage für eine am konkreten Wohl des Kindes orientierte Entscheidung; vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.12.2017 – 1 BvR 1914/ 17.

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Scheidungsfolgenvereinbarung: Ergänzende Vertragsauslegung bei Regelungslücke

Eine ergänzende Vertragsauslegung ist zulässig, wenn eine Vereinbarung der Parteien in einem regelungsbedürftigen Punkt eine planwidrige Regelungslücke aufweist und keine Regelung des dispositiven Gesetzesrechts eingreift. Eine Regelungslücke liegt dann vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder wenn sie ihn bewusst offen gelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und wenn sich diese Annahme nachträglich infolge des weiteren Verlaufs der Dinge als unzutreffend herausstellt. Insoweit kann eine Scheidungsfolgenvereinbarung der ergänzenden Vertragsauslegung bedürfen, wenn die vereinbarte Freistellungsverpflichtung hinsichtlich der in Rede stehenden Rentenversicherung keinerlei Regelungen enthält, obwohl entsprechender Regelungsbedarf bestand. Dies ist der Fall, wenn relevante Fragen (z. B. wer – zumindest bis zum Ende der Zinsbindung der hiermit gesicherten Darlehen – im Innenverhältnis der Beteiligten die laufenden Beiträge zahlen, wem letztlich das angesparte Kapital ganz oder teilweise zustehen oder wie es verwendet werden sollte) nicht geregelt wurden; vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 15.2.2018 – 2 UF 183/ 17.

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Nachehelicher Unterhalt: Auskunftsanspruch über das Einkommen

Der Anspruch auf Auskunft über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist bereits gegeben, wenn die Auskunft für den Unterhaltsanspruch Bedeutung haben kann. Ein Auskunftsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen ist immer schon dann gegeben, wenn unabhängig von der tatsächlichen Vermutung der Einkommensverwendung eine Darlegung des Bedarfs nach der Quotenmethode in Betracht kommt. Aufgrund einer Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei „unbegrenzt leistungsfähig “, entfällt der Auskunftsanspruch noch nicht.

Hinweis: Es ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Tatsachengerichte im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgehen, dass ein Familieneinkommen bis zur Höhe des Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrags vollständig für den Lebensbedarf der Familie verwendet worden ist. Der Unterhaltsbedarf kann in diesem Fall ohne Darlegung der konkreten Einkommensverwendung nach der Einkommensquote bemessen werden (teilweise Aufgabe von BGH, Urt. v. 11.8.2010 – XII ZR 102/ 09). Soweit das Familieneinkommen darüber hinausgeht, hat der Unterhaltsberechtigte, wenn er dennoch Unterhalt nach der Quotenmethode begehrt, die vollständige Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf darzulegen und im Bestreitensfall in vollem Umfang zu beweisen; vgl. BGH, Beschl. v. 15.11.2017 – XII ZB 503/ 16).

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Anspruch gegen den Ergänzungspfleger

Nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2017, 378 m. Anm. FRÖSCHLE = FamRB 2017, 374 m. Hinw. CLAUSIUS und FamRZ 2017, 1666 m. Anm. LÖHNIG = MDR 2017, 1306 = FuR 2017, 604 m. Hinw. SOYKA = NJW 2017, 2828) kann § 1686 BGB mit Blick auf den Gesetzeszweck in entsprechender Anwendung einem Elternteil zur Befriedigung seines aus dem von Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG geschützten Elternrecht fließenden berechtigten Informationsinteresse auch einen Auskunftsanspruch gegenüber Anspruchsgegnern gewähren, die zwar nicht Elternteil, aber in ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Stellung einem Elternteil vergleichbar sind. Als Auskunftspflichtiger kommt insbesondere das zum Ergänzungspfleger bestellte Jugendamt (hier: Inhaber der Gesundheitsfürsorge) in Betracht.

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Entzug des Sorgerechts

Erneut betont das BVerfG (FamRZ 2017, 1055 = FamRB 2017, 297), dass es einer strengen Prüfung und entsprechender Begründung bedarf, ob die Voraussetzungen für den Entzug der elterlichen Sorge im Einzelfall gegeben sind. Bei einem Eingriff in das Elternrecht ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Trennung des Kindes von seinen Eltern ist nur erlaubt, wenn „Entzug des Sorgerechts“ weiterlesen

Erziehungsrente

Der Sonderfall der sog. Erziehungsrente liegt vor, wenn der frühere Ehegatte verstirbt und der Hinterbliebene ein eigenes Kind unter 18 Jahren erzieht, das nicht das Kind des Verstorbenen sein muss, und nicht wieder geheiratet sowie die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt.

Eine Erziehungsrente fällt ferner an, wenn:

a) die Eheleute ein Rentensplittung durchgeführt haben und der geschiedene Ehepartner gestorben ist,

b) der Antragsteller/die Antragstellerin ein eigenes minderjähriges Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehepartners erzieht,

c) der Antragsteller/die Antragstellerin nicht wieder geheiratet hat und

d) bis zu dem Tode des geschiedenen Ehepartners die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat

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