Verbot von Kinderehen

Die bisherige Möglichkeit, dass 16-Jährige unter bestimmten Voraussetzungen heiraten können, wird abgeschafft. Ehen von unter 16-Jährigen gelten künftig generell als nichtig. Eine formelle Aufhebung ist nicht erforderlich. Bei Ehen, die zwischen 16 und 18 Jahren geschlossen wurden, erfolgt die Aufhebung i.d.R. durch richterliche Entscheidung. Nur in besonderen Härtefällen kann davon abgesehen werden. Die neuen Regelungen schließen auch im Ausland geschlossene Ehen ein.

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Anspruch gegen den Ergänzungspfleger

Nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2017, 378 m. Anm. FRÖSCHLE = FamRB 2017, 374 m. Hinw. CLAUSIUS und FamRZ 2017, 1666 m. Anm. LÖHNIG = MDR 2017, 1306 = FuR 2017, 604 m. Hinw. SOYKA = NJW 2017, 2828) kann § 1686 BGB mit Blick auf den Gesetzeszweck in entsprechender Anwendung einem Elternteil zur Befriedigung seines aus dem von Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG geschützten Elternrecht fließenden berechtigten Informationsinteresse auch einen Auskunftsanspruch gegenüber Anspruchsgegnern gewähren, die zwar nicht Elternteil, aber in ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Stellung einem Elternteil vergleichbar sind. Als Auskunftspflichtiger kommt insbesondere das zum Ergänzungspfleger bestellte Jugendamt (hier: Inhaber der Gesundheitsfürsorge) in Betracht.

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Entzug des Sorgerechts

Erneut betont das BVerfG (FamRZ 2017, 1055 = FamRB 2017, 297), dass es einer strengen Prüfung und entsprechender Begründung bedarf, ob die Voraussetzungen für den Entzug der elterlichen Sorge im Einzelfall gegeben sind. Bei einem Eingriff in das Elternrecht ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Trennung des Kindes von seinen Eltern ist nur erlaubt, wenn „Entzug des Sorgerechts“ weiterlesen

Erziehungsrente

Der Sonderfall der sog. Erziehungsrente liegt vor, wenn der frühere Ehegatte verstirbt und der Hinterbliebene ein eigenes Kind unter 18 Jahren erzieht, das nicht das Kind des Verstorbenen sein muss, und nicht wieder geheiratet sowie die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt.

Eine Erziehungsrente fällt ferner an, wenn:

a) die Eheleute ein Rentensplittung durchgeführt haben und der geschiedene Ehepartner gestorben ist,

b) der Antragsteller/die Antragstellerin ein eigenes minderjähriges Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehepartners erzieht,

c) der Antragsteller/die Antragstellerin nicht wieder geheiratet hat und

d) bis zu dem Tode des geschiedenen Ehepartners die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat

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Familienrecht Ausbildungsunterhalt: Unzumutbarkeit der Leistung für die Eltern

Gemäß § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt eines Kindes die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Die Leistung von Ausbildungsunterhalt für ein Studium des Kindes kann einem Elternteil unzumutbar sein, wenn das Kind bei Studienbeginn bereits das 25. Lebensjahr vollendet und den Elternteil nach dem Abitur nicht über seine Ausbildungspläne informiert hat, so dass der Elternteil nicht mehr damit rechnen musste, noch auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch genommen zu werden.

Grundsatz: Die Leistung von Ausbildungsunterhalt nach § 1610 Abs. 2 BGB wird durch das Gegenseitigkeitsprinzip geprägt. Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Ermöglichung einer Berufsausbildung steht auf Seiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit gegenüber, die Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden (BGH, Beschl. v. 8.3.2017 – XII ZB 192/ 16; v. 3.7.2013 – XII ZB 220/ 12). Der BGH betont, dass es keine feste Altersgrenze für die Aufnahme und die Beendigung einer Ausbildung gibt, ab deren Erreichen der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfällt. Dabei werde die Zumutbarkeit nicht nur durch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern bestimmt, sondern auch durch die Frage, ob und inwieweit sie damit rechnen müssen, dass ihr Kind weitere Ausbildungsstufen anstrebt; vgl. BGH, Beschl. v. 3.5.2017 – XII ZB 415/ 16.

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Versorgungsrecht/Renten

  • Sämtliche während der Ehezeit erworbenen Rentenrechte beider Partner werden zur Hälfte geteilt; sog. Interne Teilung.
  • Jeder der Ehepartner erhält ein eigenes Konto bei dem jeweiligen Versorgungsträger seines Partners. Bei einer Ehedauer von lediglich bis zu maximal drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur dann statt, wenn er von einem der Ehepartner beantragt wird;
  • Haben beide Ehepartner ähnlich hohe Rentenansprüche erworben, findet grundsätzlich kein Versorgungsausgleich statt.
  • Der Versorgungsausgleich wird unabhängig davon vorgenommen, ob ein Ehepartner bereits eine Rente empfängt und der andere nicht. Das sog. „Rentenprivileg“ ist damit entfallen.
  • Bei Rente wegen Erwerbsminderung oder auch vorzeitig ausgezahlter Altersrente findet eine Anpassungsregelung statt, d.h. diese werden nicht oder nur teilweise gemindert, wenn der Betroffene durch den Versorgungsausgleich Anrechte außerhalb der gesetzlichen Rente erworben hat.
  • Als Ehezeit im Sinne des Versorgungsausgleichs gilt die Zeit vom ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum letzten Tag des Monats, der der Zustellung des Scheidungsantrages an den Ehepartner vorausgeht.
  • Bei ordnungsgemäß notariell beurkundeten Vereinbarungen der Eheleute zum Versorgungsausgleich, sind keine richterlichen Genehmigungen mehr erforderlich.

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Kein Unterhaltsanspruch für Studium nach abgeschlossener studiennaher Berufsausbildung und über zweijähriger Berufsausübung / Kindesunterhalt / Volljährigenunterhalt

Hat der Vater eines volljährigen Kindes keine Kenntnis über dessen Absicht, ein Studium aufzunehmen, hat das Kind, das nach Erlangung der Hochschulreife eine studiennahe Berufsausbildung absolviert und über einen nicht unerheblich langen Zeitraum in dem erlernten Beruf gearbeitet hat (im konkreten Fall über zwei Jahre), keinen Anspruch auf weitergehenden Unterhalt, vgl. auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.7.2016 – 5 UF 370/ 15.

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Patientenverfügung

Unmittelbare Bindungswirkung

 

Eine Patientenverfügung entfaltet nur dann unmittelbare Bindungswirkung, wenn sie neben den Erklärungen zu den ärztlichen Maßnahmen, in die der Ersteller einwilligt oder die er untersagt, auch erkennen lässt, dass sie in der konkreten Behandlungssituation Geltung beanspruchen soll.

Die schriftliche Äußerung, dass „lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben “sollen, enthält für sich genommen nicht die für eine bindende Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen. Die erforderliche Konkretisierung kann sich im Einzelfall auch bei nicht hinreichend konkret benannten ärztlichen Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben.

Mit dieser Entscheidung verdeutlicht der Bundesgerichtshof die Anforderungen an die Bindungswirkung von Patientenverfügungen und an das Erfordernis einer Genehmigung des Betreuungsgerichts. Wenn das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass der derzeitige Gesundheitszustand der Betroffenen nicht den Festlegungen der Patientenverfügung entspricht, wird es nach Ansicht des BGH erneut zu prüfen haben, ob ein Abbruch der künstlichen Ernährung dem mutmaßlichen Willen der Betroffenen entspricht. Der mutmaßliche Wille ist gem. § 1901a Abs. 2 S. 2, 3 BGB anhand konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln, insb. anhand früherer mündlicher oder schriftlicher Äußerungen, ethischer oder religiöser Überzeugungen und sonstiger persönlicher Wertvorstellungen des Betroffenen. Entscheidend ist dabei, wie der Betroffene selbst entschieden hätte, wenn er noch in der Lage wäre, über sich selbst zu bestimmen, vgl. BGH, Beschl. v. 8.2.2017 – XII ZB 604/ 15.

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