Adoption eines minderjährigen Kindes

Wenn Sie ein Kind adoptieren möchten, müssen Sie sich zunächst bei Minderjährigen an die Adoptionsvermittlungsstelle beim Jugendamt wenden. Dort werden Sie beraten und über die erforderlichen Schritte aufgeklärt.

Wer ein Kind in Deutschland adoptieren möchte, muss mindestens 25 Jahre alt sein. Möchten Sie als Ehegatten ein Kind adoptieren, so genügt es, wenn ein Ehegatte das 25. und der andere das 21. Lebensjahr vollendet hat. Ein Höchstalter ist gesetzlich nicht vorgesehen; der Altersunterschied zwischen den Eltern und dem Adoptivkind sollte jedoch nicht mehr als 40 Jahre betragen. Ein Ehepaar kann ein Kind grundsätzlich nur gemeinsam adoptieren.

Daneben kann einer der Ehepartner bzw. ein Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ein leibliches Kind seines Ehepartners bzw. Lebenspartners adoptieren. Ferner kann ein Ehe- bzw. eingetragener Lebenspartner ein von einem Ehe- bzw. eingetragenen Lebenspartner bereits angenommenes Kind adoptieren. Bei nichtverheirateten Partnern kann nur einer der Partner das Kind adoptieren. Mit der Adoption erlöschen die Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes und die damit verbundenen Rechte und Pflichten zu seiner Herkunftsfamilie wie deren Eltern oder Geschwistern.

Zuständig für die Adoption ist das Familiengericht. Dieses prüft nach Antrag die Voraussetzungen einer Adoption.

Wenn Sie weitere sachkundige Hilfe benötigen, empfehlen wir Ihnen eine Erstberatung.

Bei weiteren Fragen helfen wir gerne weiter.
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Bestellung Mehrere Betreuer

Der BGH (NJW 2018, 1257) hat klargestellt, dass bei der Bevollmächtigung mehrerer Personen, denen nur eine gemeinschaftliche Vertretung eingeräumt worden ist, diese die Angelegenheiten des Betroffenen nur dann ebenso gut wie lediglich ein Betreuer besorgen können, wenn davon auszugehen ist, dass sie auch zu einer gemeinschaftlichen Vertretung in der Lage sind. Dazu bedarf es einer Zusammenarbeit und Abstimmung der Bevollmächtigten und damit eines Mindestmaßes an Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit.

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Sorgerecht: Alleinige Ausübung durch ein Elternteil; Wohl des Kindes

Die Aufhebung der gemeinsamen Sorge muss am Wohl des Kindes ausgerichtet sein, so dass die Übertragung der alleinigen Sorge auf einen Elternteil grds. keine Kindeswohlgefährdung voraussetzt. Sorgerechtsentscheidungen müssen allerdings den Willen des Kindes einbeziehen. Wenn die Familiengerichte nach der Trennung der Eltern auf Antrag eines Elternteils über die künftige Wahrnehmung der elterlichen Sorge zu entscheiden haben, bleibt es in erster Linie ihnen vorbehalten, zu beurteilen, inwieweit die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes entsprechen. Begründet ein Gericht seine Sorgerechtsentscheidung zugunsten des Kindesvaters damit, dass es bei einer Vielzahl der Kinder im Jugendalter zu einem klinisch relevanten Rückgang des Geschlechtsdysphorieerlebens komme und das Kind hier deshalb ein möglichst ergebnisoffenes, akzeptierendes und unterstützendes Vorgehen benötige, das nur beim Kindesvater, nicht aber bei der Kindesmutter gewährleistet sei, so bietet eine solche Feststellung ohne nähere Begründung keine verfassungsrechtlich ausreichende Grundlage für eine am konkreten Wohl des Kindes orientierte Entscheidung; vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.12.2017 – 1 BvR 1914/ 17.

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Scheidungsfolgenvereinbarung: Ergänzende Vertragsauslegung bei Regelungslücke

Eine ergänzende Vertragsauslegung ist zulässig, wenn eine Vereinbarung der Parteien in einem regelungsbedürftigen Punkt eine planwidrige Regelungslücke aufweist und keine Regelung des dispositiven Gesetzesrechts eingreift. Eine Regelungslücke liegt dann vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder wenn sie ihn bewusst offen gelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und wenn sich diese Annahme nachträglich infolge des weiteren Verlaufs der Dinge als unzutreffend herausstellt. Insoweit kann eine Scheidungsfolgenvereinbarung der ergänzenden Vertragsauslegung bedürfen, wenn die vereinbarte Freistellungsverpflichtung hinsichtlich der in Rede stehenden Rentenversicherung keinerlei Regelungen enthält, obwohl entsprechender Regelungsbedarf bestand. Dies ist der Fall, wenn relevante Fragen (z. B. wer – zumindest bis zum Ende der Zinsbindung der hiermit gesicherten Darlehen – im Innenverhältnis der Beteiligten die laufenden Beiträge zahlen, wem letztlich das angesparte Kapital ganz oder teilweise zustehen oder wie es verwendet werden sollte) nicht geregelt wurden; vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 15.2.2018 – 2 UF 183/ 17.

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Nachehelicher Unterhalt: Auskunftsanspruch über das Einkommen

Der Anspruch auf Auskunft über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist bereits gegeben, wenn die Auskunft für den Unterhaltsanspruch Bedeutung haben kann. Ein Auskunftsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen ist immer schon dann gegeben, wenn unabhängig von der tatsächlichen Vermutung der Einkommensverwendung eine Darlegung des Bedarfs nach der Quotenmethode in Betracht kommt. Aufgrund einer Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei „unbegrenzt leistungsfähig “, entfällt der Auskunftsanspruch noch nicht.

Hinweis: Es ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Tatsachengerichte im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgehen, dass ein Familieneinkommen bis zur Höhe des Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrags vollständig für den Lebensbedarf der Familie verwendet worden ist. Der Unterhaltsbedarf kann in diesem Fall ohne Darlegung der konkreten Einkommensverwendung nach der Einkommensquote bemessen werden (teilweise Aufgabe von BGH, Urt. v. 11.8.2010 – XII ZR 102/ 09). Soweit das Familieneinkommen darüber hinausgeht, hat der Unterhaltsberechtigte, wenn er dennoch Unterhalt nach der Quotenmethode begehrt, die vollständige Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf darzulegen und im Bestreitensfall in vollem Umfang zu beweisen; vgl. BGH, Beschl. v. 15.11.2017 – XII ZB 503/ 16).

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Entzug des Sorgerechts

Erneut betont das BVerfG (FamRZ 2017, 1055 = FamRB 2017, 297), dass es einer strengen Prüfung und entsprechender Begründung bedarf, ob die Voraussetzungen für den Entzug der elterlichen Sorge im Einzelfall gegeben sind. Bei einem Eingriff in das Elternrecht ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Trennung des Kindes von seinen Eltern ist nur erlaubt, wenn „Entzug des Sorgerechts“ weiterlesen

Erziehungsrente

Der Sonderfall der sog. Erziehungsrente liegt vor, wenn der frühere Ehegatte verstirbt und der Hinterbliebene ein eigenes Kind unter 18 Jahren erzieht, das nicht das Kind des Verstorbenen sein muss, und nicht wieder geheiratet sowie die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt.

Eine Erziehungsrente fällt ferner an, wenn:

a) die Eheleute ein Rentensplittung durchgeführt haben und der geschiedene Ehepartner gestorben ist,

b) der Antragsteller/die Antragstellerin ein eigenes minderjähriges Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehepartners erzieht,

c) der Antragsteller/die Antragstellerin nicht wieder geheiratet hat und

d) bis zu dem Tode des geschiedenen Ehepartners die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat

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Familienrecht Ausbildungsunterhalt: Unzumutbarkeit der Leistung für die Eltern

Gemäß § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt eines Kindes die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Die Leistung von Ausbildungsunterhalt für ein Studium des Kindes kann einem Elternteil unzumutbar sein, wenn das Kind bei Studienbeginn bereits das 25. Lebensjahr vollendet und den Elternteil nach dem Abitur nicht über seine Ausbildungspläne informiert hat, so dass der Elternteil nicht mehr damit rechnen musste, noch auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch genommen zu werden.

Grundsatz: Die Leistung von Ausbildungsunterhalt nach § 1610 Abs. 2 BGB wird durch das Gegenseitigkeitsprinzip geprägt. Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Ermöglichung einer Berufsausbildung steht auf Seiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit gegenüber, die Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden (BGH, Beschl. v. 8.3.2017 – XII ZB 192/ 16; v. 3.7.2013 – XII ZB 220/ 12). Der BGH betont, dass es keine feste Altersgrenze für die Aufnahme und die Beendigung einer Ausbildung gibt, ab deren Erreichen der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfällt. Dabei werde die Zumutbarkeit nicht nur durch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern bestimmt, sondern auch durch die Frage, ob und inwieweit sie damit rechnen müssen, dass ihr Kind weitere Ausbildungsstufen anstrebt; vgl. BGH, Beschl. v. 3.5.2017 – XII ZB 415/ 16.

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